suchen

Garantie gilt ohne Vertrag


Aktuell. Wer ein Haus bauen lässt, darf auf jeden Fall davon ausgehen, dass das Objekt dem Stand der Technik entspricht.

Diese Selbstverständlichkeit muss nicht in einer eigenen Vertragsklausel angeführt sein. Davon berichtet Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt und Immobilientreuhänder in Bludenz (P&M).

Beispiel
Eine Frau hatte eine Liegenschaft erworben, auf dem sie vom Verkäufer als Bauträger ein Haus errichten ließ. Dieses wurde in sogenannter "gekuppelter Bauweise" direkt an das Nebengebäude angebaut. Weil die Käuferin aus dem Nachbarhaus störende Lärmgeräusche hörte, zog sie einen Gutachter bei. Er stellte fest, dass die beiden Außenwände der Objekte eine Schallbrücke bildeten.
Die Hauskäuferin ließ die Schallbrücke entkoppeln und verlangte die hierfür aufgelaufenen Kosten in der Höhe von ca. 60.000 Euro vom Bauträger. Der wandte ein, dass im Vertrag keine besondere Eigenschaft zugesagt worden sei. Weiters behauptete er, der Einspruch sei verjährt.

Stand der Technik
Die Klägerin bekam allerdings in allen Instanzen Recht, auch vom OGH. Die Gerichte stellten übereinstimmendfest, dass in einem solchen Fall zu gelten habe, was man als "redliche Verkehrsübung" bezeichnet: Das übergebene Objekt muss dem Stand der Technik entsprechen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass aneinander grenzende Feuermauern schalltechnisch entkoppelt gehören. Für diese Qualität haftet ein Unternehmer.

Verjährung
Zum Thema Verjährung erläutert Mag. Piccolruaz den Spruch des Obersten Gerichtshofes wie folgt: "Wenn sich ein Käufer die Ursache des Schadens nicht erklären kann, beginnt die Verjährung erst zu laufen, sobald er über die entsprechenden Informationen verfügt."

VN, 17./18. November 2012

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.