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Warnpflicht des planenden Baumeisters - 07/2007

In einer neuen Entscheidung befasste sich der OGH eingehend mit den Verpflichtungen, die einen „planenden Baumeister“ treffen. Ein Baumeister, der die Gesamtplanung eines Bauwerkes übernommen hat, haftet als so genannter „Sachverständiger“ im Sinne des ABGs wie ein Architekt, der den gleichen Auftrag ausführen würde.

Er hat also dafür einzustehen, dass er über die notwendigen Sonderkenntnisse verfügt, die erforderlich sind, den Auftrag abzuwickeln. Die Übernahme einer solchen Planungsaufgabe bringt es notwendigerweise mit sich, dass der „planende Baumeister“ auch Fachbereiche abzudecken hat, die weit über bloße „Baumeisterarbeiten“ hinausgehen.

Hat der planende Baumeister keine eigenen Erfahrungen z.B. mit einer von ihm vorgeschlagenen Dachkonstruktion und kann er über Eignung und Qualität nur das wiedergeben, was er vom Hersteller erfahren hat, so muss er den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen. Nur so kann diesem vor Augen geführt werden, dass er sich auf ein Produkt bzw. auf eine Ausführungsart einlassen soll, deren Eignung der von ihm beauftragte Planer nicht selbst mit Sicherheit beurteilen kann.

Im konkreten Fall ging es um ein so genanntes Thermodach, von dem sich herausstellte, dass es unter den konkreten klimatischen Bedingungen nicht funktioniert, d.h., dass die zum Einsatz kommenden Thermodachelemente die Funktion eines Unterdaches (Be- und Entlüftung) nicht zur Gänze übernehmen können.

Der Baumeister hatte sich nur beim Hersteller erkundigt, ob man dort, wo das Projekt geplant sei, ein Thermodach einbauen könne, was dieser bejahte. Zwar ist in dem Verfahren nicht geklärt worden, ob auch eine Person mit Fachkenntnissen den Mangel erkennen hätte können. Dennoch wurde die Haftung des Baumeisters ausgesprochen, weil er seinen Auftraggeber nicht darüber aufgeklärt hat, dass er persönlich nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten hat, dies aus Eigenem zu überprüfen. Hätte er das nämlich getan, so hätte der Auftraggeber daraus selbst Konsequenzen ziehen und weitere Nachforschungen anstellen können. Diese Möglichkeit habe ihm der Baumeister durch sein „eigenmächtiges“ Handeln genommen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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