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Neue Erbregelung im Wohnrecht - 12/2006

Seit dem Jahr 2002 ist es möglich, dass zwei Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung im Grundbuch inne haben, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Dies ist vor allem für Lebensgefährten von Vorteil.

Mit einer Novelle hat der Gesetzgeber nun die Frage, was der Fall ist, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner bzw. Eigentümerpartner stirbt, neu geregelt.

Stirbt ein Eigentümerpartner, so wird der Überlebende kraft Gesetzes immer Eigentümer dessen Anteiles. Dies ist zwingend so. Der Überlebende wird Alleineigentümer der gesamten Wohnungseigentumseinheit. Problematisch ist jedoch, dass damit grundsätzlich eine Zahlungspflicht an die Verlassenschaft verbunden ist.

Diese Zahlungspflicht gilt – wie schon erwähnt – für alle, auch für Ehepaare, was früher nicht der Fall war. Es besteht die Möglichkeit, diese Zahlungspflicht abzubedingen, dh auszuschließen. Allerdings ist dafür eine Schenkung auf den Todesfall oder ein Testament nötig (Rechtsanwalt oder Notar).

Wird über diese Zahlungspflicht zu Lebzeiten nichts geregelt, so würde dies bedeuten, dass auch jemand, der bereits bei der Wohnung mitfinanziert hat, auch ein Ehegatte, in eine Verlassenschaft noch hineinbezahlen muss. Die Höhe dieser Zahlungspflicht hängt davon ab, ob der Überlebende ein Pflichtteilsberechtigter ist und liegt zwischen dem halben und einem Viertel des Verkehrswertes des Anteils.

Der Überlebende kann auf diese Übernahme verzichten. Es trifft ihn dann auch keine Zahlungsverpflichtung. Allerdings wird dann die ganze Wohnung versteigert und der Erlös entsprechend geteilt. Auch die Überlassung der gesamten Einheit an einen Dritten durch Vereinbarung ist möglich.

Empfehlung: Regelung zu Lebzeiten unbedingt anzuraten

Das neue Gesetz mag kompliziert klingen. Klar geregelt ist jedoch nunmehr, dass die Anteile des Verstorbenen grundsätzlich automatisch immer dem Überlebenden zukommen. Neu geregelt ist auch diese Zahlungspflicht, die für alle gilt. Aus diesem Grund ist es anzuraten, eine Vereinbarung abzuschließen, weil nur so auf die individuellen Verhältnisse eingegangen werden kann und ausgeschlossen wird, dass z.B. ein Ehegatte in diesem Fall für eine Wohnung, die er mitfinanziert hat und schon lange selber bewohnt, auch noch etwas zu bezahlen hat.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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