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Paragleiter klagt Seilbahn

Dürfen Seilbahnen Mitnahme von Paragleitern verweigern?

Feldkirch (VN-tw) In der vergangenen Wintersaison wurde einem Bregenzerwälder Paragleiter von einem Zürser Seilbahnunternehmen die Beförderung mit dem Fallschirm verweigert. Der empörte Sportler brachte deshalb beim Landesgericht Feldkirch eine Klage ein und pochte dabei auf die Beförderungspflicht nach dem Eisenbahngesetz.

Die Seilbahner begründeten die Verweigerung mit dem Hinweis, daß sich der Flieger nicht an den zugewiesenen Start- und Landeplatz gehalten habe. Der Betroffene selbst vertrat jedoch die Ansicht, daß er überall landen darf und ihn eine Seilbahngesellschaft aufgrund der Beförderungspflicht nach dem Eisenbahngesetz auf jeden Fall befördern müssen. Die Seilbahner brachten beim Rechtsstreit vor, daß ein privates Unternehmen sehr wohl berechtigt sei, für die Beförderung „gewisse Voraussetzungen“ zu verlangen. Sie seien insbesondere gegenüber anderen Sportlern (Skifahrern) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Ablauf im Skigebiet zu sorgen. Man könne daher nicht akzeptieren, wenn „jeder Gleitschirmpilot oder Drachenflieger dort landet und startet, wo es ihm gerade gefällt.“

Rechtsstreit soll Klärung bringen

Würde sich diese Auffassung durchsetzen, könnten sich „nicht mehr zu kontrollierende Gefahren“ ergeben, befürchten die Seilbahner, vertreten durch das Bludenzer Rechtsanwaltsbüro Piccolruaz. Im übrigen müßten Paragleiter für Starts außerhalb von Flugplätzen einen Genehmigung einholen, dasselbe gelte für Landungen abseits von Flugplätzen.

Im vorliegenden Fall habe der Pilot aber über keine solche Erlaubnis verfügt, so daß es der Seilbahngesellschaft „geradezu verboten“ sei, den Sportler samt seinem Gleitschirm zu befördern. Im Rechtsstreit wird nun zu klären sein, ob eine Beförderungspflicht für Seilbahner überhaupt besteht. Und ob diese auch dann rechtskräftig ist, wenn Para- und Hängegleiterpiloten sich nicht an vorgegebene Landeplatze halten und dadurch andere Bahnbenützer möglicherweise gefährden.

Vorarlberger Nachrichten, 08.05.1993

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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