Wenn nach der Scheidung eine neue Partnerschaft eingegangen wird, ruht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - bei aufrechter Ehe hingegen nicht unbedingt. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH 1, Ob56/14p; 3 Ob 241/13g) kürzlich klar gestellt: Trotz zerrütteter Ehe war die Frau immer noch verheiratet, als sie eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner einging. Solange der Lebensgefährte den Unterhalt der Frau deckt, muss der (Noch-)Ehemann keinen Unterhalt zahlen.
Kann der jetzige Partner nicht für die Frau aufkommen, sind Unterhaltszahlungen fällig.