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Geschwindigkeit auf Kunstschnee anpassen

Wo dein Sturz zur Gefahr für andere wird: Go slow auf eisigen Pisten

Auch Minderjährige können haften

Unter bestimmten Umständen verstoßen Skiläufer schon allein deshalb gegen die Sorgfaltspflicht, wenn sie in Abetracht etwa einer schwierigen Piste zu schnell unterwegs sind. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich so entschieden (3 Ob 177/12v):

Die Klägerin fuhr am äußersten rechten Pistenrand in Pflugbögen, als sich ihr eine Skiläuferin von hinten näherte. Die Zwölfjährige war mit zirka 30 km/h unterwegs. Als das Mädchen etwa 30 Meter hinter ihr zu Sturz kam, rutschte es ungebremst in die Klägerin. Diese erlitt erhebliche Verletzungen. Beide Beteiligten hatten nach dem Sturz keinerlei Möglichkeit, eine Kollision zu verhindern. Die Höchstrichter fanden, dass eine Geschwindigkeit von 30 km/h unter den gegebenen Umständen weit überhöht war. Die Zwölfjährige war zwar eine gute Skifahrerin. Auf der harten Kunstschneepiste, die zudem stark befahren und an einigen Stellen vereist war, hätte sie ihr Tempo aber drosseln müssen. Obwohl sie noch sehr jung ist, hätte die Skisportlerin die Gefahr erkennen müssen. In einem solchen Fall hafte auch eine Minderjährige. Die Gefahr eines Sturzes sei immer gegeben. Es sei allen Pistenbenützern zumutbar, dass sie in angemessenem Tempo unterwegs sind und insbesondere zu langsameren Skisportlern genügend Abstand halten.

Diese Entscheidung macht eindeutig klar: Auf harten, steilen oder eisigen Pisten müssen Sportler die Risiken, die mit dem eigenen Sturz für andere verbunden sein könnten, durch kontrolliertes, langsames Fahren minimieren. Wer sich nicht daran hält, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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