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Auslandskonten und Bankgeheimnis - 05/2008

Das Bankgeheimnis ist in Österreich durch Verfassungsbestimmung geschützt. Kontoeröffnungen sind nur in besonderen Fällen zulässig.

So ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit einer Straftat offenkundig ist oder der Nutzen aus einer Straftat auf einem Konto liegt bzw. das Konto „der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt“. Die Kontoeröffnung kann nur erfolgen, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, in welchem die Straftat genau beschrieben ist. Es muss auch der Zeitraum angegeben sein, welcher die Kontoeröffnung umfasst und schließlich muss der Zusammenhang zwischen der Straftat und der Geschäftsbeziehung mit der Bank im Einzelnen dargestellt werden.

Gilt dieser strenge Schutz des Bankgeheimnisses auch dann, wenn der Staat über ein Rechtshilfeersuchen auf ein Konto eines Österreichers im Ausland zugreifen will? Genügt es z.B., dass hierzulande Steuerschulden vorliegen?

Obwohl es Entscheidungen zu dieser Frage nicht gibt, scheint die Rechtslage klar. Bei Rechtshilfeersuchen an andere Länder ist die österreichische Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, d.h., solche dürfen nur abgesandt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die auch in Österreich eine Kontoeröffnung ermöglicht hätten. Allfällig „günstigere“ Öffnungsbedingungen im Ausland dürfen nicht in Anspruch genommen werden
In einem Anlassfall hat ein Vaduzer Gericht die Konten eines Österreichers öffnen lassen. Ihm war hierzulande betrügerische Krida nachgewiesen worden. Seine Steuerschulden spielten keine Rolle.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Anzeiger, 23.05.2008

Rechtsanwälte
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