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Haftung von Geschäftsführern

Deutsche Gerichte haben kürzlich ein richtungsweisendes Urteil gefällt, welches nach Auffassung inländischer Rechtsexperten auch im österreichischen Recht Gültigkeit haben dürfte. In dieser Entscheidung wird die zivilrechtliche Haftung eines Geschäftsführers stark ausgeweitet.

Ein Mitarbeiter eines deutschen Lkw-Tankstellenbetreibers ließ Kunden ihr Kreditlimit signifikant überziehen. Nachdem einer dieser Kunden in eine Insolvenz geraten war, konnten Rechnungen in der Höhe von 800.000 Euro nur mehr zu einem geringen Teil eingebracht werden. Für den entstandenen Schaden hat nun der Geschäftsführer zu haften. Denn er habe es versäumt, so argumentierten die Richter, eine Compliance-Pflicht vorzusehen, die beim Einräumen von Tankkrediten ein Vier-Augen-Prinzip fordert. In der Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine stichprobenartige Kontrolle nicht ausgereicht hätte.

Die deutschen Gerichte gehen davon aus, dass Geschäftsführer persönlich dafür haften, wenn sie es verabsäumen, eine Compliance-Struktur zu schaffen, die Regelverstöße verhindert. Dies gehöre zu den Kernpflichten eines Geschäftsführers – und zwar nicht nur in Großbetrieben. Das betroffene Unternehmen hatte nur 13 Mitarbeiter.

Dieses Urteil ist auch für Österreich richtungsweisend. Nach unserem Recht muss jede Kapitalgesellschaft ein internes Kontrollsystem einrichten. Zwar fordert die österreichische Judikatur noch kein innerbetriebliches Compliance-System, die Sorgfaltspflichten und daraus resultierende Haftungen von Geschäftsführern können aber durchaus auch hierzulande nach denselben Grundsätzen ausgelegt werden. Die Business-Judgement-Rule, die ebenfalls im österreichischen Recht Eingang gefunden hat, definiert, dass das Handeln von Geschäftsführern und Vorständen jedenfalls im Einklang mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters“ stehen muss. 

Haftung auch ohne strafrechtliche Verantwortung

Mitunter glauben Geschäftsführer, kein Risiko zu haben, solange nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit greift. Das stimmt aber nicht. Auch abseits des Strafrechtes können Haftungen entstehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der strafrechtliche Untreuetatbestand weitgehend unterschätzt wird. Für einen Verstoß reicht es aus, auf Firmenkosten mit einem Freund privat essen zu gehen. Auch hier: Diese strengen Vorschriften gelten nicht nur in großen Unternehmen sondern auch bei kleinen bis kleinsten Firmen.

Die Haftung von Geschäftsführern ist also sehr streng zu sehen. Gerade Geschäftsführer, welche diese Tätigkeit nur pro forma ausüben – etwa um jemandem eine Gewerbeberechtigung zu geben – können in kritische Situationen geraten. Sie haften dann plötzlich mit dem persönlichen Vermögen für Unregelmäßigkeiten im Betrieb. Auch bei einer Ressort-Aufteilung in der Geschäftsführung besteht eine gegenseitige Kontrollpflicht. Wir sind Ihnen gerne behilflich, in dieser Hinsicht Vorsorge zu treffen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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