Der Geschäftsführer einer Hotelbetriebs-GmbH in Oberösterreich muss knapp 23.000 Euro an Arbeitslosengeld zurückzahlen. Er war an der GmbH zu einem Viertel beteiligt und meldete sich in den Jahren 2001 bis 2006 jeweils vom 1. November bis Ende Februar arbeitslos. Im Firmenbuch wurde er aber durchgehend als handelsrechtlicher Geschäftsführer geführt.
So hatte er über sechs Jahre hinweg insgesamt knapp 23.000 Euro an Arbeitslosengeld bezogen, wenn das Hotel im Winter geschlossen war. Das Arbeitsmarktservice Oberösterreich forderte dieses Geld zurück. Diese Entscheidung des Arbeitsmarktservice wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die Richter gaben der Beschwerde des Geschäftsführers nicht statt. Sie waren vielmehr der Meinung, dass es auf die tatsächliche Tätigkeit nach (vorübergehender) Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht ankomme.
Der Verwaltungsgerichtshof unterschied klar zwischen der Eigenschaft des Klägers als Geschäftsführer und den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag. Laut GmbH-Gesetz bleibe die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers auch in Zeiten bestehen, in denen der Organverwalter kein Entgelt erhalte, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Zum Verhängnis wurde dem Betroffenen außerdem, dass er im Antragsformular des Arbeitsmarktservice die Frage nach einer Beschäftigung „z.B. als Geschäftsführer” jeweils mit Nein angekreuzt hatte. Er hatte also eine rechtserhebliche Frage falsch beantwortet, obwohl ihm der wahre Sachverhalt bekannt war.