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Einschränkungen für Bauherren

Der Vorarlberger Landtag hat im vergangenen November das Raumplanungs- und das Grundverkehrsgesetz novelliert. Ziel war es unter anderem der Baulandhortung von Großinvestoren entgegenwirken und die Siedlungsentwicklung nach Innen fördern. Das ist zu begrüßen. Die beschlossenen Neuerungen können aber zu gravierenden Eingriffen ins Eigentumsrecht von Bauherren führen:

Ab dem 01.03.2019 ist vorgesehen, dass Neuwidmungen in Baufläche auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen sind. Eine Verlängerungsmöglichkeit oder Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist kommt es zu einer entschädigungslosen Umwidmung in eine vorher bestimmte sogenannte Folgewidmung, bspw. Freifläche. Ein Eigentümer eines nach diesem Stichtag umgewidmeten Baugrundstücks kann daher einen erheblichen Wertverlust erleiden, wenn es ihm auf Grund welcher Umstände auch immer (bspw. Krankheit, Probleme mit dem Nachbarn, Finanzierungsprobleme, etc.) nicht gelingt, innerhalb der Frist das Grundstück entsprechend zu bebauen. Auch durch den Verkauf oder den Todesfall des Eigentümers wird die Frist nicht unterbrochen.

Der Landesgesetzgeber übt somit im Kampf gegen die Baulandhortung der Großinvestoren gewollt oder ungewollt Druck auf jeden Eigentümer aus, dessen Grundstück in Baufläche umgewidmet wird. Dieses Zeitdrucks sollte sich angesichts der möglichen negativen Konsequenzen - entschädigungslose Rückwidmung - jeder Eigentümer bewusst sein. Bleibt nur zu hoffen, dass die Gemeinden mit dieser Neuregelung verantwortungsvoll umgehen und der Landesgesetzgeber für Härtefälle doch noch Ausnahmen schaffen wird.

Mag. Patrick Piccolruaz, Vorarlberger Nachrichten, Samstag / Sonntag 9./10. Februar 2019

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