suchen

Unternehmer-Warnpflicht hat ihre Tücken


Wenn ein Werk, ein Auftrag oder eine Bestellung misslingt, ist die rechtliche Situation normalerweise klar. Ist der Mangel behebbar, muss Verbesserung erfolgen, wenn nicht, wird der Vertrag gelöst. Schadenersatzansprüche sind möglich. Kompliziert wird es, wenn der Kunde oder Auftraggeber mit dem Unternehmer zusammengearbeitet hat. Möglicherweise wurden Materialien beigestellt, Anweisungen oder Bedingungen in der Bestellung angeführt oder später Änderungswünsche geäußert. Der Gesetzgeber sieht die primäre Verantwortung beim Unternehmer, wenn Bedenken auftauchen, ob er das vom Kunden Gewünschte realisieren kann. Der Unternehmer ist verpflichtet, Klarheit zu schaffen, und muss den Kunden auf Probleme hinweisen. Bei Verletzung der Warnpflicht verliert er jeden Anspruch auf Bezahlung. Er muss Gewährleistung bieten und Schadenersatz leisten. Den Besteller kann höchstens ein Mitverschulden treffen, wenn ein von ihm beigezogener Fachmann (z.B. der Architekt) das Misslingen vorhersehen hätte können. Der Unternehmer tut auf jeden Fall gut daran, Klarheit zu schaffen. Sowohl das Gesetz (ABGB) selbst als auch die ÖNORMEN (sie müssen schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt werden) enthalten Bestimmungen über die Warnpflicht. Laut ÖNORMEN muss der Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilte Anweisungen, beigestellte Materialien oder Vorleistungen sobald wie möglich prüfen und unter Anwendung der ihm zumutbaren Fachkenntnisse alle begründeten Bedenken unverzüglich schriftlich mitteilen. Teure Untersuchungen oder Sachverständigen-Gutachten sind aber nicht vorgeschrieben.Der Begriff „beigestelle Stoffe“ ist dabei sehr weit auszulegen. Darunter fallen etwa auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers oder des Kunden selbst. Unter Anweisung versteht man eine bindende Anordnung. Es wird dem Unternehmer konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise er das Produkt herzustellen hat. Solche Anweisungen können natürlich auch nachträglich erteilt werden.

Schriftliche Kommunikation
Wir erleben immer wieder, dass nach missglückten Werken gegenseitige Schuldzuweisungen stattfinden. Was der Unternehmer als bindende Anweisung bzw. als Risikoübernahme verstanden hat, war für den Kunden nur eine Anregung, ein unverbindlicher Wunsch. Selten kann durch Telefonate oder Aktenvermerke nachträglich gerichtskundig die Verantwortungsübernahme nachgewiesen werden. Tauchen Bedenken auf, muss die folgende Kommunikation mit dem Kunden deshalb unbedingt schriftlich erfolgen. Der Unternehmer darf nicht nur allgemein Bedenken äußern, sondern muss auch die Größe des Risikos  und allfällige Mehrkosten darstellen, damit der Kunde abwägen kann, ob er dennoch bei seiner Anweisung bleibt. Gibt er danach seine Einwilligung, ist dies unbedingt schriftlich zu dokumentieren.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.