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Pachtverträge: kein automatischer Schuldenübergang mehr - 06/2008

Im Zuge der Einführung des neuen Unternehmensrechtes mit 01.01.2007 wurden die Haftungsbestimmungen für Betriebsübernahmen geändert.

Es stellte sich in der Folge heraus, dass diese auch für den Übergang eines Pachtverhältnisses anzuwenden sind und dass dabei unerwünschte Konsequenzen auftraten. Es mussten nämlich sämtliche Rechtsverhältnisse (d.h., auch Verpflichtungen wie Schulden etc.) automatisch übernommen werden. Der Gesetzgeber hat diese unerwünschten Nebenwirkungen jetzt beseitigt.

Es gilt nun nicht mehr als Unternehmenserwerb, wenn ein Betrieb im Wege der Pacht, Fruchtnießung etc. weitergeführt wird. Es findet also kein automatischer Übergang sämtlicher Rechtsverhältnisse mehr statt. Soll ein neuer Pächter z.B. Lieferantenverträge weiterführen, so muss er damit ausdrücklich einverstanden sein, sonst bleibt der Vertrag nur mit dem bisherigen Unternehmensinhaber aufrecht; Gleiches gilt für Bankverbindlichkeiten etc. Dies gilt auch für die Auflösung von Pachtverträgen. Der Verpächter übernimmt nicht mehr automatisch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aus dem aufgelösten Vertrag.

Position der Vertragspartner
Durch die Novelle ändert sich auch die rechtliche Situation der Vertragspartner eines Unternehmens (Lieferanten, Geldinstitute etc.). Verträge gehen nicht mehr automatisch auf den neuen Pächter über. Die Übertragung derjenigen Verträge bzw.  Schulden des Verpächters, die vom Pächter übernommen werden sollen, bedarf der Zustimmung des Dritten (Bank, Lieferant etc.).

Es ist aber auch die Situation denkbar, dass die Neuverpachtung nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, weil das Unternehmen mit den gleichen Mitarbeitern und in den gleichen Lokalitäten weitergeführt wird. Ein außenstehender Dritter erleidet jedoch keinen Schaden, wenn er in einem solchen Fall z.B. an den „neuen“ Unternehmensinhaber zahlt, obwohl die Forderung vom neuen nicht übernommen worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, sich diesbezüglich zu erkundigen.

Wollen Verpächter und Pächter vermeiden, dass ein Dritter an den „Falschen“ zahlt, sollte im Pachtvertrag vereinbart werden, dass der Dritte von der Verpachtung zu benachrichtigen ist und von wem zu welchem Zeitpunkt die Verständigung vorgenommen werden soll.

Factbox:

  • Novelle tritt mit 01. Juni 2008 in Kraft, gilt
  • für nach dem 31.05.2008 beginnende oder beendete Verträge
  • Maßgeblich ist Vertragsabschluss nicht Übergabe
  • Für Verträge zwischen 01.01.2007 und 01.06.2008 gilt die alte Rechtslage

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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