Ist im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nichts anderes vereinbart, muss ein Gesellschafter gegen seinen Willen keine Nachschüsse leisten. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz oder bei Sanierungsbedarf.
Eine Nachschussverpflichtung muss nämlich eindeutig im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Die Gesellschafter können sie nicht nachträglich durch einen Mehrheitsbeschluss einführen. Paragraph 50 des GmbH-Gesetzes sieht zwar vor, dass ein Gesellschaftsvertrag mit einer drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden kann. Ohne deren dezidierte Zustimmung dürfen den einzelnen Gesellschaftern aber keinerlei Rechte weggenommen oder neue Leistungen aufgebürdet werden. Wenn das Unternehmen also weitere finanzielle Mittel benötigt, müssen alle Gesellschafter an einem Strang ziehen. Ohne Einverständnis aller Gesellschafter kann nachträglich niemandem eine Nachschusspflicht aufgebürdet werden (OGH 6 Ob 47/11x).