Anders als in Deutschland ist die Wirkung der Entlastung von Geschäftsführern und Vorständen von Kapitalgesellschaften in Österreich nicht gesetzlich geregelt. Laut Oberstem Gerichtshof (2 Ob 356/74; 6 Ob 28/08y) führt die Entlastung nicht automatisch zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen das entlastete Organmitglied. Sie ist grundsätzlich nur als Billigung der Geschäftsführung beziehungsweise als Ausdruck des Vertrauens in diese zu betrachten.
Anderes gilt, wenn alle Gesellschafter (Aktionäre), also 100 Prozent des Kapitals, die Entlastung beschließen. In diesem Fall geht der OGH davon aus, dass es zu einer Verzichtswirkung (Präklusion) der Gesellschaft auf Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder kommt. Der Entlastungsbeschluss befreit die entlasteten Organmitglieder von der Haftung.
Mag. Patrick Piccolruaz