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Geld für übergangenen Bieter

Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrmals grundsätzlich entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverstößen auch dann haften, wenn ihnen keinerlei schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird. In Österreich galt bisher, dass zu Unrecht übergangene Best- oder Billigstbieter nur bei schuldhafter Verletzung der Vergabebestimmungen Anspruch auf Schadenersatz haben. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof ( 6 Ob 208/10 x) nun revidiert.

Fehlerhafte Zuschlagsentscheidung
Ein an Zweitstelle gereihter Bieter hatte gegen die Zuschlagsentscheidung  ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet, blitzte mit seiner Beschwerde bei der Nachprüfungsbehörde aber ab. In der Folge vergab der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den Billigstbieter. Der unterlegene Bieter bekämpfte den Bescheid der Nachprüfungsbehörde  erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof und der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach ihm nunmehr einen vom Verschulden unabhängigen Schadenersatzanspruch zu. In ähnlich gelagerten Prozessen ist daher künftig die Frage des Verschuldens des Auftraggebers nicht mehr relevant.

Voraussetzungen für Schadensersatz
Der Bieter muss beweisen, dass ihm bei  vergaberechtskonformem Vorgehen der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Als Schaden kann er den entgangenen Gewinn aus dem konkreten Auftrag geltend machen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof nachträglich feststellt, dass die Vergabe nicht korrekt war, muss der öffentliche Auftraggeber auch dann Schadenersatz leisten, wenn er den Zuschlag zum Beispiel auf Basis eines für ihn positiven Nachprüfungsverfahren gemacht hat.
Für die Bieter wird es in Zukunft interessant, Entscheidungen der Nachprüfungsbehörde weiter zu bekämpfen. Bisher zahlte sich dies nicht aus, da der Zuschlag in der Regel nach der Entscheidung der Nachprüfungsbehörde sofort erteilt wurde.
Geld ohne Auftrag, muss in Zukunft kein Widerspruch mehr sein, sondern kann für übergangene Bieter  zur Realität werden.


Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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