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Gewährleistung - 04/2001

Das neue Gewährleistungsrecht
Eine Richtlinie der EU verpflichtet Österreich das Gewährleistungsrecht in wesentlichen Punkte zu ändern.

Die Änderung tritt zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft. Im Wesentlichen geht es um folgende Punkte:

Für bewegliche Gegenstände verlängert sich die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten auf 2 Jahre, wird also vervierfacht. Für unbewegliche Sache (Immobilien) gilt weiterhin die drei Jahresfrist.

Unternehmer können davon abweichende Vereinbarungen treffen, die Fristen also verkürzen, es ist aber auch zwischen Unternehmern unzulässig, Gewährleistung für fabriksneue Waren gänzlich auszuschließen. Dies hat der OGH für sittenwidrig erklärt.

Gegenüber Verbrauchern dürfen die obigen Fristen nicht verkürzt werden, ausgenommen sind gebrauchte, bewegliche Güter, wenn im Einzelfall die Vereinbarung ausgehandelt worden ist, mit welcher die First verkürzt wird. Sie kann dann bis auf ein Jahr reduziert werden. Kraftfahrzeuge gelten übrigens erst nach einem Jahr ab der ersten Zulassung als gebrauchtes bewegliches Gut.

Wie bisher muss ein Gewährleistungsanspruch innerhalb der beschriebenen Fristen gerichtlich geltend gemacht werden, weil sie sonst erlöschen.

BEWEISLASTUMKEHR
Wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe auftritt, dann wird von gesetzeswegen vermutet, dass er schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn aus der Art des Geschäftes (leicht verderbliche Waren, Autos mit sichtbaren Unfallspuren etc.) auf das Gegenteil geschlossen werden kann.

Mängel die später als 6 Monate nach der Übergabe zu Tage treten belasten den Übernehmer (Käufer) er muss beweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden gewesen sind.

WAS IST EIN MANGEL?
Der Übergeber hat dafür einzustehen, dass die von ihm gelieferten Sachen „die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ haben.

Neu ist nun, dass zusätzlich für Werbeaussagen (auch des Importeurs oder Herstellers) gehaftet wird, wenn sie berechtigte Erwartungen auslösen (marktschreierische Werbung zählt nicht dazu).

Dies gilt aber nur dann, wenn die Werbeaussagen - mindestens stillschweigend - Vertragsinhalt geworden sind. Wenn also die Werbeaussagen zB weder bekannt waren noch den Vertragsabschluss beeinflusst haben, entfällt eine Haftung.

Gegenüber Verbrauchern haftet der Unternehmer auch für Schäden die bei der Montage auftreten oder, wenn die Sachen zur Selbstmontage geliefert worden sind, wenn die Anleitung hiezu fehlerhaft ist.

VORRANG DER VERBESSERUNG
Bisher konnte der Kunden auswählen ob er bei einem Mangel Verbesserung (Austausch, Preisminderung oder Vertragsaufhebung in Anspruch nehmen wollte. Dieses Recht wird etwas eingeschränkt.

Jetzt muss dem Unternehmer vorrangig die Chance einer Verbesserung oder des Austausches der mangelhaften Ware gegeben werden.

Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag ist erst zulässig, wenn Austausch oder Verbesserung unmöglich sind, der Unternehmer dies verweigert oder nicht in angemessener Frist durchführt. Der Kunde kann Verbesserung überdies dann ablehnen, wenn dies für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

Bisher hat man zwischen wesentlichen und unwesentlichen behebbaren und unbehebbaren Mängel unterschieden. Diese Unterscheidung wird nun aufgegeben. Der Kunde hat allerdings bei geringfügigen Mängel nurmehr der Recht auf Preisminderung.

Für Verbrauchergeschäfte ist klargestellt worden, dass im Falle einer Gewährleistung kostenfreies Arbeitsmaterial und Versandkosten vom Unternehmer übernommen werden müssen. Neu ist nur, dass auch die Versandkosten zu übernehmen sind, allerdings nur die unbedingt notwendigen.

SCHADENERSATZ
Auch im Bereich des Schadenersatzes wird nunmehr der Vorrang der Verbesserung ausdrücklich festgelegt.

Zwar kann der Kunde - Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt - statt Gewährleistung auch Schadenersatz fordern, nicht jedoch den sofortigen Geldersatz. Vorrang hat auch hier die Verbesserung. Zur Beweislast im Schadenersatzrecht hat der Gesetzgeber eine Entlastung des Unternehmers eingeführt. Bisher musste er 30 Jahre lang beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Jetzt lastet diese Verpflichtung nurmehr 10 Jahre ab Lieferung auf ihm.

RÜCKGRIFFSRECHT
Jeder Unternehmer der gegenüber einem Verbraucher Gewährleistung erbringen muss, hat ein neues besonderes Rückgriffsrecht gegenüber seinen Lieferanten.

Dieses Rückgriffsrecht besteht auch dann weiter, wenn die Frist eigentlich bereits abgelaufen ist. Der Regressanspruch muss binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung (gegenüber dem Kunde) geltend gemacht werden. Für dieses Rückgriffsrecht gilt eine so genannte „absolute“ Verjährungsfrist von 5 Jahren.

ZUSAMMENFASSUNG
Der Verbraucher ist weiterhin besonders geschützt. Ihm gegenüber dürfen die Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes (wie bisher) nicht eingeschränkt werden. Irreführende Werbung wird quasi verboten, die Beweisführung bei Mängeln erleichtert. Unternehmer werden ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern müssen, wenngleich nur in geringem Umfang. Sie erhalten das Recht zuerst verbessern zu dürfen, bevor die anderen Rechte des Kunden greifen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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