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Bonitätsauskünfte und Datenschutz - 06/2007

Viele Unternehmen fragen sich, woher Kreditschutzverbände die Daten zur Beurteilung ihrer Bonität nehmen.

Nach dem Datenschutzgesetz besteht ein Recht auf Auskunftserteilung. Einmal jährlich muss sogar unentgeltlich beantwortet werden. Dabei müssen die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger, denen die Daten weitergegeben wurden sowie der Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenanwendung in allgemein verständlicher Form angeführt werden.

Auf ein konkretes Ansuchen hat nun der Verband geantwortet, dass die Daten betriebsinterne Bereiche beträfen, die die Interessen der Datenquellen beeinträchtigen und überdies Betriebsgeheimnisse seien. Aus diesem Grund nannte der Verband als Quelle nur „Banken und Lieferanten“. Der VwGH trug auf, zusätzlich auch die Herkunft der Daten im Detail anzugeben: Damit der Betroffene sein Recht auf Richtigstellung allenfalls falscher Daten durchsetzen könne, müssten ihm der Name und die Adresse der Datenlieferanten bekannt gegeben werden. Die Datenquelle sei kein Betriebsgeheimnis. Der VwGH sah also keine überwiegenden Interessen an der Geheimhaltung der Herkunft der Daten. Unbeantwortet blieb die Frage, ob neben der Datenquelle auch der Inhalt der Informationen mitgeteilt werden müsse. Das wird eher zu verneinen sein, weil dies als Betriebsgeheimnis angesehen werden dürfte.

Diese Entscheidung kann zu einer Anfrageflut von Unternehmen führen, die von Kreditschutzverbänden negativ beurteilt worden sind, zumal dies einmal jährlich unentgeltlich ist.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Walgaublatt, 29.06.2007

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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