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Steuerrecht

Tausende Unternehmer bzw. Unternehmerinnen in ganz Österreich suchen Nachfolger(innen) für ihr Unternehmen. Ihr Lebenswerk soll übertragen werden. Für so bedeutende Transaktionen ist eine fachliche Beratung unerlässlich. Nicht nur die Betriebsübergabe, auch kleinere Transaktionen des täglichen Lebens können mitunter zu unliebsamen steuerlichen Überraschungen führen. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen allgemeinen Überblick über mögliche Steuerfallen und wie sie umgangen werden können.

Grundsätzliches

Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht bei Vermögensübertragungen zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen. Die steuerlichen Folgen hängen auch sehr stark davon ab, ob Gegenstände des Privat- oder Betriebsvermögens veräußert, verschenkt oder vererbt werden.

Privatvermögen

Veräußerungen im Privatvermögen bleiben grundsätzlich ohne steuerlichen Folgen, sofern gewisse Fristen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eingehalten werden.

Die so genannte Spekulationsbesteuerung erfolgt nur dann, wenn z. B. bei Grundstücken (dazu gehört auch das darauf befindliche Gebäude) der Zeitraum zwischen dem An- und Verkauf des Grundstückes weniger als 10 Jahre beträgt. Bei anderen beweglichen Wirtschaftsgütern (insbesondere Wertpapiere) des Privatvermögens erfolgt eine Besteuerung, wenn der Zeitraum weniger als 1 Jahr beträgt.

Eine wichtige Ausnahme: Von der Spekulationsbesteuerung ist der Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (inkl. Grund und Boden) dann ausgenommen, wenn seit der Anschaffung die Wohnung für mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. Die so genannte „Hauptwohnsitzbefreiung“ greift auch dann, wenn die Wohnung geerbt wurde. Selbst hergestellte Gebäude unterliegen nicht dem Spekulationstatbestand. Zu beachten ist jedoch, dass eine Einkommensteuerbefreiung nur hinsichtlich des Gebäudes erfolgt, nicht jedoch hinsichtlich des Grundstückes. Für den Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, gilt die allgemeine 10-jährige Spekulationsfrist.

Wird ein unbebauter Grund und Boden veräußert oder getauscht – auch das Tauschgeschäft gilt als entgeltliche Veräußerung – vermindert sich die Steuerbelastung nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10%. Wird daher ein unbebautes Grundstück zB 9 Jahre nach der Anschaffung verkauft, reduziert sich die Steuerbemessungsgrundlage um 40%. Das heißt, 60% des Gewinnes (Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) unterliegen der laufenden Einkommensteuer.

Betriebsvermögen

Vermögensübertragungen im Betriebsvermögen müssen unabhängig von Fristen versteuert werden. Gewinne bzw. Verluste, die aus der Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens erzielt werden, unterliegen im Allgemeinen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbelastung. Das Steuerrecht wäre nicht das Steuerrecht, wenn es von diesem Grundsatz keine Ausnahme gäbe. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, sowie deren Wertveränderung, sind bei einem nicht protokollierten Gewerbetreibenden steuerlich frei. Dies jedoch nur dann, sofern die Spekulationsfristen des Privatvermögens (1 bzw. 10 Jahre) eingehalten wurden. Je nachdem, ob der Unternehmer im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht, unterliegt der Grundstücksverkauf somit der Besteuerung oder nicht. Dies hat für die Praxis große Bedeutung, da Grundstücke oft zu niedrigen Buchwerten in der Bilanzen aufscheinen. Da der Verkaufspreis für Grundstücke stark gestiegen ist, kann sich bei einem protokollierten Unternehmer durch den Verkauf des Grundstückes eine beträchtliche Steuerbelastung ergeben. Der Grundstücksverkauf eines nicht protokollierten Unternehmers ist hingegen steuerfrei. Zu beachten ist, dass die Befreiung nicht für das auf dem Grundstück befindliche Gebäude gilt. Das Gebäude unterliegt daher sowohl bei einem protokollierten wie auch nicht protokollierten Unternehmer immer der Besteuerung.

Erbschaft - Schenkung

Die unentgeltliche Übertragung von Gegenständen im Wege der Schenkung bzw. im Erbwege ist im Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuergesetz gesetzlich geregelt. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bzw. des Tarifes gibt es zwischen Schenken und Erben keinen Unterschied. Das so genannte Bewertungsgesetz ist grundsätzlich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzuwenden.

Grundstücke

Insbesondere ist für inländisches Grundvermögen der Einheitswert als Grundlage heranzuziehen. Seit dem 1.1.2001 stellt der 3-fache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer dar. Bei den sonstigen Gegenständen ist der allgemein erzielbare Verkaufspreis (gemeine Wert bzw. Kurswert) für die Wertermittlung heranzuziehen. Trotz des 3-fachen Einheitswertes für Grundstücksvermögen liegt der so ermittelte Wert immer noch erheblich unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Somit ist es meist günstiger Grundstücksvermögen zu verschenken als den entsprechenden Geldbetrag.

Wertpapiere

Mit Abzug der Kapitalertragssteuer (KEST) ist im Privatvermögen die Einkommensteuer abgegolten. Mit Abzug der KEST ist auch die Erbschaftssteuer von inländischen privaten Bankeinlagen sowie Erträgnisse von Wertpapieren erledigt. Im Unterschied dazu ist die Übertragung von Wertpapieren unter Lebenden (Schenkung) trotz KEST nicht von der Schenkungssteuer befreit. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch seit 8. Juli 2000. Seit diesem Tag ist auch die Schenkung von Sparbücher, Prämien- u. Kapitalsparbücher, Termineinlagen, und Festgelder schenkungssteuerfrei. Zu beachten ist jedoch, dass die Begünstigung wahrscheinlich nur bis zum 1. Juli 2002 gelten wird. Ab dem 1. Juli 2002 soll dann wiederum die alte Regelung – sprich Schenkungssteuerpflicht – gelten. Beabsichtigte Schenkungen sollten somit rasch durchgeführt werden, da nicht einmal der 1. Juli 2002 als Fixpunkt gilt. In der Praxis muss großes Augenmerk darauf gelegt werden, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Sparbuchschenkung und Kauf eines Gegenstandes hergestellt werden kann. Die Finanz könnte nämlich dann unterstellen, dass nicht das steuerfreie Sparbuch geschenkt wurde, sondern der angeschaffte Gegenstand selbst. Soll die Steuerfreiheit einer Sparbuchschenkung somit erhalten bleiben, darf das Sparbuch nicht zweckgebunden sein. Weiters wäre ratsam, dass zwischen Sparbuchschenkung und Kauf eines Gegenstandes eine gewissen Zeit verstreichen sollte.

Betriebsübergabe

Während in einem vorigen Punkt der Übergabe von einzelnen Vermögensstücken aus Betrieben erörtert wurde, geht es im Folgenden darum, wie ein Betrieb als gesamter weitergegeben werden kann. Auch hier gibt es eine Reihe von Varianten. Die wichtigsten sollen hier angerissen werden.

Umgründung

Eine bedeutende Transaktion stellt sicherlich die Betriebsübergabe dar. Eine geplante Betriebsübergabe ist oft Anlass, die Rechtsform des Unternehmens zu überdenken. Mit einer geänderten Rechtsform kann nämlich die Zusammenarbeit mit dem Nachfolger, die persönliche Haftung des Unternehmers, die laufende Gewinnbesteuerung und die steuerliche Belastung des Unternehmens- bzw. Anteilsverkaufes optimiert werden. Das Umgründungssteuerrecht hat den Vorteil, dass ohne steuerlich wirksame Aufdeckung von stillen Reserven auf die gewünschte Rechtsform gewechselt werden kann. Die steuerlichen Folgen eines Verkaufes oder Übergabe eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft (zB GmbH oder GmbH & Co KG) unterscheiden sich sehr stark vom Verkauf oder der Übergabe eines Einzelunternehmens oder Personengesellschaft. Insbesondere der Verkauf eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft zum halben Steuersatz lockt. Damit der Verkauf eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft jedoch mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden kann, ist es notwendig, dass nach erfolgter Umgründung von einer Einzel- oder Personenfirma in eine Kapitalgesellschaft die Anteile an der Gesellschaft für zumindest ein Jahr im Privatvermögen gehalten werden. Allein dieser Umstand zeigt, dass eine erfolgreiche Übergabe einen langen Planungs- und Vorbereitungszeitraum in Anspruch nimmt, um die steuerlich optimalste Lösung zu erreichen.

Todesfall - Erbschaftssteuer

Eine ungeregelte Betriebsübergabe von Todes wegen ist wahrscheinlich die steuerlich schlechteste Übergabe. Dadurch können die vorhandenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftssteuerbelastung wie zB die Fruchtgenussübertragung, Stiftungslösungen, etc. nicht genutzt werden. Neben der Erbschaftssteuerbelastung kann auch eine beträchtliche Einkommenssteuerbelastung erwachsen, wenn nach der Erbschaft der Betrieb aufgegeben wird.

Beim Erwerb von Todes wegen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft sind für die Errechnung der Erbschaftssteuerbelastung die Wertverhältnisse am Todestag zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist eine Todesfallbilanz aufzustellen. Die zum Unternehmen gehörenden einzelnen Vermögensstücke sind mit so genannten „Teilwerten“ zu bewerten, Betriebsliegenschaften werden mit dem Einheitswert in die Todesfallbilanz eingesetzt. Selbstverständlich werden Schulden bei dieser Gegenüberstellung berücksichtigt. Der so ermittelte Wert ist sodann für die Bemessung der Erbschaftssteuer maßgebend. Diese Steuer beinhaltet einen komplizierten Tarif. Nahe Verwandten zahlen einen geringeren Prozentsatz, auch gibt es Freibeträge. Je nach Höhe des übertragenen Vermögens und des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erben und Erblasser ist die Steuerbelastung unterschiedlich.

Wird eine Kapitalgesellschaft vererbt, so ist der Unternehmenswert nicht mit den „Teilwerten“ zu ermitteln, sondern mit den „gemeinen“ Werten. Der gemeine Wert lässt sich aus zeitnahen Verkäufen oder nach dem so genannten „Wiener Verfahren“ ermitteln (Durchschnitt aus Substanz- und Ertragswert). Je nach Rechtsform kann für dasselbe Unternehmen also ein beträchtlicher Unterschied in der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer sein. Die Entwicklung des Substanz- oder Ertragswertes sollte somit stets beachtet werden, um eine mögliche Rechtsformänderung rechtzeitig einleiten zu können.

Betriebsschenkung

Bei einer Betriebsschenkung erfolgt die Wertermittlung nach den für die Erbschaft festgelegten Regeln. Von der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage sind aber Fruchtgenussrechte, Wohn- und sonstige Nutzungsrechte oder ausbedungene Versorgungsrenten in Abzug zu bringen. Durch die Einräumung von zB Fruchtgenussrechten oder Wohnrechten kann die Bemessungsgrundlage gegen Null gesenkt werden. Das Fruchtgenussrecht wird mit dem geschätzten Jahreswert der Fruchtgenusses (z.B. monatlich fixe Zahlungen oder geschätzte Gewinnanteile) multipliziert mit dem Lebenserwartungsfaktor des Geschenkgebers ermittelt. Da die Lebenserwartungsfaktoren mit zunehmenden Alter sprunghaft sinken, ist bei der Planung der Nachfolgeverträge auf den Geburtstag des Fruchtgenussberechtigten zu achten. Ein Jahr älter kann unter Umständen zu einer erheblichen Mehrbelastung an Schenkungssteuer führen.

Freibetrag

Da die Betriebsübergabe mitunter zu erheblichen Belastungen führen kann, gibt es seit dem 1.1.2000 die Möglichkeit, einen Freibetrag in Höhe von ATS 5,00 Mio. von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungssteuer in Abzug zu bringen. Dies jedoch nur dann, wenn ein inländischer Betrieb oder ein zumindest 25%iger Kapital- oder Mitunternehmeranteil an eine natürliche Person übertragen wird. Weiters muss bei einer Schenkung der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein. Der Erwerber der Unternehmens bzw. des Kapitalanteiles ist aber verpflichtet, den Betrieb bzw. den Anteil für zumindest 5 Jahre zu behalten.

Einkommensteuerbelastungen

Neben der Erbschaft- oder Schenkungssteuer ist auch noch die Einkommensteuerbelastung bei einer Betriebsübergabe zu beachten. Grundsätzlich sind die Buchwerte des übergebenen Betriebes beim Erben bzw. Geschenknehmer fortzuführen. Die Übertragung ist somit steuerneutral. Doch wird ein Betrieb mit negativem Eigenkapital übertragen, ist die weitere einkommensteuerrechtliche Behandlung davon abhängig, ob der Betrieb nur buchmäßig überschuldet ist, d.h. einen positiven Verkehrswert hat, oder real überschuldet ist. Bei einer nur buchmäßigen Überschuldung können die Buchwert steuerneutral fortgeführt werden. Bei einer realer Überschuldung ist keine Schenkung anzunehmen, sondern eine einkommenssteuerpflichtige Betriebsveräußerung wird unterstellt. Dies führt dann zur Versteuerung der stillen Reserven des Betriebes und führt zu beträchtlichen Belastungen, insbesondere dann, wenn Grundstücke sich im Betriebsvermögen befinden.

Eine Möglichkeit der Einkommensteuerreduktion bei der Betriebsübergabe besteht in der Einräumung einer Rente (so genannte Leibrente) zu Gunsten des Übergebenden. Die Rentenzahlungen können dann bestenfalls steuerlich als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, und vermindern so die Einkommensteuerbelastung. Durch die Einräumung einer so genannten „Versorgungsrente“ wird insbesondere ein Steuersplitting angestrebt. Da beim Rentenzahler häufig der Einkommensteuer-Spitzensatz höher ist als beim Rentenempfänger, der zumeist nach der Betriebsübergabe in Pension ist, ergibt sich insgesamt eine Steuerreduktion. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass auch in Verlustjahren die Rente im Gegensatz zu dem Fruchtgenuss zu bezahlen ist, und die Steuerersparnis dadurch verloren geht.

Fazit

Der Gestaltungsspielraum bei einer Betriebsübergabe ist beträchtlich. Durch eine langfristige Planung der Übergabe und der Einbeziehung eines fachlich kompetenten Beraters kann die steuerlich und persönlich optimalste Variante der Übergabe gemeinsam erarbeitet werden.

Ich habe schon erwähnt, dass durch die Wahl der richtigen Übergabeform immens Steuern gespart werden können. Dazu bedarf es aber einer langfristigen Planung, die natürlich rechtzeitig in Angriff genommen werden muss. Unerlässlich ist auch, einen Steuerspezialisten und einen in Wirtschaftsrecht versierten Anwalt beizuziehen. Steueroptimierung ist zwar ein wesentlicher Aspekt, eine Reihe von wichtigen Rechtsbereichen müssen jedoch mitberücksichtigt werden wie zB Pflichtteilsrecht, Versorgung von Familienangehörigen, Haftungsfragen etc.

Bevor sich jedoch ein Unternehmer mit der Frage befassen will, wie und an wen er seinen Betrieb weitergeben (vererben) will, muss er sich mit einem Katastrophenszenario auseinander setzen. Er muss sich als Verantwortlicher für eine Organisation überlegen, wie es weitergehen soll, wenn er, aus welchen Gründen immer, nicht mehr arbeiten kann.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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