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Wenn Gesellschafter ausscheiden...

Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag einer GmbH sichern den Mitgesellschaftern ein „Übernahmerecht“, wenn einer aus ihren Reihen Anteile abstößt. Unpräzise Formulierungen sorgen immer wieder für Konflikte - speziell, wenn es um die Höhe der Abfindung für den scheidenden Gesellschafter oder dessen Erben geht. 

Beinhaltet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH für diesen Fall keine klaren Vereinbarungen, so hat der ausscheidende Gesellschafter nämlich Anspruch auf den Verkehrswert seines Geschäftsanteils. Abfindungsbestimmungen, die eine Abgeltungsleistung unter dem Verkehrswert vorsehen, könnten dann als sittenwidrig angesehen werden und sind somit anfechtbar. Rutscht ein Gesellschafter in die Insolvenz, kann es ebenfalls problematisch werden. Der Oberste Gerichtshof hat schon vor längerer Zeit festgehalten, dass ein Aufgriffsrecht mit einer Abfindung unter dem Verkehrswert nur im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nichtig ist. Eine solche Regelung würde nämlich die Gläubiger des ausscheidenden Gesellschafters benachteiligen. Das ist mit der Insolvenzordnung nicht in Einklang zu bringen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 64/20 k) nun für Klarheit gesorgt. Das Oberlandesgericht Linz (6 R 95/19 m) hatte zuvor ein Aufgriffsrecht für den Fall der Insolvenz überhaupt als unzulässig angesehen. Die Höchstrichter sahen dies anders. Damit wurde das „Unter-sich-Bleiben“ der Gesellschafter im Insolvenzfall als legitimes Interesse anerkannt.

Eine Regelung für alle Situationen

Allerdings legt der OGH die Latte für solche Aufgriffsrechte nun sehr hoch. Bisher war es übliche Praxis, den Anteils-Preis je nach Situation unterschiedlich zu regeln. Zum Beispiel wurde der Preis im Falle des Todes eines Gesellschafters (im Sinne der Erben) höher bewertet als etwa bei Insolvenz oder freiwilligem Ausscheiden. Dieser Praxis schiebt der OGH nun einen Riegel vor. In Zukunft ist die Höhe der Abfindung für alle Fälle des Ausscheidens gleich zu regeln.

Höhe der Abfindung

Eine Frage ließ der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung noch unbeantwortet. Die Richter äußerten sich nämlich nicht dazu, ab wann der Abschlag vom Verkehrswert als sittenwidrig anzusehen ist. Besonders hohe Abschläge von mehr als 50 Prozent sollten auf jeden Fall vermieden werden. Rechtswissenschaftler vertreten die Ansicht, dass Abschläge von 20 bis 30 Prozent vom Verkehrswert erlaubt sind.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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