Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist den meisten von uns als „ARGE“ im Baugewerbe bekannt. Rechtlich ist sie ein Zusammenschluss mehrerer Personen oder Firmen, um ein gemeinsames Werk oder Projekt zu realisieren. Die gesetzlichen Regelungen waren bisher rudimentär. Der Gesetzgeber hat der wirtschaftlichen Bedeutung der GesbR nun aber Rechnung getragen und die Eckpunkte neu ausformuliert.
Dabei wurde ausdrücklich auf eine flexible Handhabung geachtet: Individuelle Vereinbarungen haben gegenüber dem Gesetzestext Vorrang.
Die Einführung der GmbH „light” erwies sich für den Fis-kus als „Schuss ins Knie“. Nun wird sich zeigen, ob die Reform der Reform wirklich zum gewünschten wirtschaftspolitischen Ergebnis führt.
Außerdem befassen wir uns in dieser Ausgabe eingehend mit den verschiedensten Aspekten beim Dienstbarkeits- und beim Vorkaufsrecht. Wir hoffen, dass für Sie etwas Interessantes dabei ist.
Dr. Stefan Müller