Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt (5 Ob 11/08s, 05.02.2008).
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin gestützt auf § 20 Abs 6 WEG die Gewährung der Einsicht in das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft des Hauses. Dies sei besonders zur Kontrolle erforderlich, ob die Antragsgegnerin die Vorschreibungen gegenüber den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern weisungsgemäß betreibe. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Antrags. Die Forderung der Antragstellerin nach einer "laufenden Kontrolle", die über die jährlich im Zug der Abrechnung mögliche Belegeinsicht hinausgehe, stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des Bürobetriebs dar und sei wirtschaftlich vom Verwaltungshonorar nicht gedeckt.
OGH: Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt daher, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, "sooft dieser es verlangt".
Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; § 1295 Abs 2 ABGB).