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Verwaltungsgerichtsbarkeit neu

Im Juni 2012 hat das Parlament mittels Bundesverfassungsgesetz die Verwaltungsgerichtsbarkeit völlig neu organisiert.

Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
Für jedes Bundesland wird es künftig ein Verwaltungsgericht erster Instanz geben. Dies bedeutet in der Praxis, dass die bisherigen unabhängigen Verwaltungssenate zu tatsächlichen Verwaltungsgerichten aufgewertet werden. Auf Bundesebene werden ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundes-finanzgericht installiert.

Im Gegenzug werden die sogenannten unabhängigen Verwaltungssenate, der unabhängige Finanzsenat, das Bundesvergabeamt sowie rund 120 sonstige Sonderbehörden des Bundes und der Länder - angefangen von der Datenschutzkommission, Agrarsenate bis hin zum Umweltsenat - aufgelöst.

Instanzenzug
Bescheide können daher nur noch bei einem Verwaltungsgericht (Land oder Bund) berufen werden. Lediglich innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde wird die bisherige Berufungsinstanz (Berufungskommission) beibehalten. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nur dann angerufen werden, wenn eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder die Rechtsfrage aus anderen Gründen einer grundsätzlichen Deutung bedarf.

Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes
Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder, einschließlich der Präsidenten, werden von der Landesregierung, jene des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit tritt per 1. Jänner  2014 in Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung wirklich bringt, was ihre „Erfinder” erwarten: Dass einerseits Kosten eingespart und andererseits die Verfahren qualitativ verbessert und schneller abgewickelt werden. 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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