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GmbH: Anwesenheitspflicht und Anfechtung

§ 38 Abs. 6 des GmbH-Gesetzes sieht vor, dass in der Generalversammlung einer GmbH - sofern Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen - nur dann Beschlüsse gefasst werden können, wenn mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten ist. Trifft dies nicht zu, muss eine zweite Versammlung einberufen werden. Die dort Anwesenden sind dann ohne Rücksicht auf diese Beschränkungen beschlussfähig. Allerdings darf nur über Themen abgestimmt werden, die auch schon bei der ersten Generalversammlung auf der Tagesordnung standen.

Höhere Präsensquoren laut Gesellschaftsvertrag

In der Regel werden im Gesellschaftsvertrag aber wesentlich höhere Quoren (Anzahl der benötigten Stimmen) festgelegt. Werden diese Vorschriften laut Gesetz oder Satzung nicht beachtet, könnte dies einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellen. Die Beschlüsse der Gesellschafter in dieser Versammlung wären dann anfechtbar.

Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist aber ein sogenannter Widerspruch zum Beschluss, der zu Protokoll gegeben werden muss. Der Oberste Gerichtshof hat nun in mehreren Entscheidungen erklärt, dass dies auch für Gesellschafter gilt, welche gehörig eingeladen, der Versammlung aber trotzdem fern geblieben sind (OGH 6 Ob 59/13i u.a.). Das bedeutet letztendlich, dass dem abwesenden Gesellschafter damit die Durchsetzung des Präsensquorums genommen ist. Natürlich könnte auch ein anderer, anwesender Gesellschafter einen solchen Beschluss anfechten, indem er Widerspruch zu Protokoll gibt. In der Praxis wird er dies aber kaum tun. Der Geschäftsführer kann den Beschluss nur anfechten, wenn er sich durch dessen Ausführung strafbar oder schadenersatzpflichtig machen würde. Strafbare Beschlüsse werden jedoch schon von vornherein als nichtige Beschlüsse angesehen, und anfechtbare Beschlüsse befreien den Geschäftsführer nach herrschender Ansicht grundsätzlich von der Haftung.

Anpassung im Gesellschaftsvertrag

Um dieser Problematik vorzugreifen, kann man im Gesellschaftsvertrag auf die Widerspruchspflicht als Voraussetzung für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen verzichten. Dies sollte man vor allem dann tun, wenn besondere Minderheitsrechte (zum Beispiel ein Vetorecht) vereinbart sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass diese Minderheitsrechte auch dann ausgeübt werden können, wenn der Begünstigte an der Vollversammlung nicht teilnimmt oder teilnehmen kann.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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