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Immobilienverkauf steuerfrei?

Nicht immer zweigt der Staat einen Teil des Verkaufs-Erlöses ab.

Wer privat eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft, muss im Normalfall Immobilienertragssteuer bezahlen. Dank verschiedener Ausnahmeregelungen ist die Materie aber komplex.

Klare Regeln

Grundsätzlich gelten klare Regeln: Der Verkäufer einer Immobilie oder eines Grundstückes muss 25 Prozent seines Gewinnes ans Finanzamt überweisen. Bei Immobilien, die vor dem 1. April 2002 erworben wurden, fallen 3,5 Prozent der Verkaufssumme an Immobiliensteuer an. Ist ein Grundstück nach 1988 in Bauland umgewidmet worden, sind 15 Prozent zu bezahlen.

In gewissen Fällen ist der Verkäufer aber ganz von der Immobiliensteuer befreit:

Eigennutzungsbefreiung

Der Verkauf ist etwa steuerfrei, wenn der Verkäufer die Immobilie ab dem Erwerb bis zum Verkauf mindestens zwei Jahre lang durchgehend bewohnt hat und seinen Hauptwohnsitz dort mit dem Verkauf aufgibt.

  • Wer in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre lang durchgehend in einer Wohnung oder einem Eigenheim seinen Hauptwohnsitz hatte, kann diese ebenfalls steuerfrei verkaufen. Er muss den Hauptwohnsitz aber spätestens im Zuge des Verkaufes aufgeben.
  • Wichtig zu wissen: Unter einem Eigenheim versteht der Gesetzgeber ein Wohnhaus mit maximal zwei Wohnungen und einer Grundstücksfläche von 1000 Quadratmetern.

Herstellerbefreiung

Neben dieser Hauptwohnsitzbefreiung gibt es die sogenannte Herstellerbefreiung: Wenn der Verkäufer das Gebäude selbst hergestellt hat und er damit in den letzten zehn Jahren keinerlei Einkünfte wie etwa Mieteinnahmen erzielt hat, kann er das Haus ebenfalls steuerfrei verkaufen.  Der Verkäufer muss dabei nicht unbedingt die Maurerkelle selbst in die Hand genommen haben. Ein Haus gilt auch dann als selbst hergestellt, wenn ein oder mehrere Unternehmen beauftragt wurden, der Verkäufer aber das wirtschaftliche und finanzielle Baurisiko getragen hat.

Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für den Hausbau, nicht für eine Sanierung. Der Anteil des Erlöses, welcher durch den Verkauf des Grundstücks entsteht, ist ebenfalls ganz normal zu versteuern.

Beim Verkauf von Immobilien ist also einiges zu beachten. Eine fachkundige Beratung ist auf jeden Fall zu empfehlen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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