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Stiftung und Pflichtteil - 07/2008

Es ist geklärt, dass ein Stifter sein Vermögen nicht ohne weiteres an Verwandten „vorbeischleusen“ kann, denen familien- oder erbrechtliche Ansprüche zustehen.

So muss  der unterhaltspflichtige Ehemann, der Teile seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht hat, jenen Unterhalt zahlen, wie wenn dies nicht der Fall wäre. Ähnliches gilt für das Heiratsgut eines Kindes bzw. im Scheidungsfall, wenn es zur Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens kommt. Durch eine Entscheidung des OGH ist nun klargestellt worden, dass auch Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten) nicht benachteiligt werden dürfen. Die Rechtsprechung sieht in der Einbringung eine Schenkung an einen „Fremden“. Diese Schenkung muss zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen werden, wenn sie weniger als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden hat.

Bei der Berechnung dieser Frist ergeben sich einige Fragen, die die Rechtsprechung zugunsten des Pflichtteilsberechtigten gelöst hat. Nach der „Vermögensopfertheorie“ hat die Einbringung nicht stattgefunden, wenn z.B. ein Widerrufsvorbehalt oder ein gänzlicher Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters festgelegt worden ist. Im konkreten Fall hatte sich der Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung vorbehalten, sodass das nach dem Gesetz geforderte „Vermögensopfer“ noch gar nicht als erbracht angesehen worden ist und daher die Anfechtung innerhalb der Frist erfolgte. Die Stiftung war verpflichtet worden, zur Berichtigung des Pflichtteils beizutragen.

RA Dr. Stefan Müller, 6700 Bludenz

Walgaublatt, 04.07.2008

Rechtsanwälte
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