Eine Dienstbarkeit (zum Beispiel ein Wegerecht) kann erlöschen, wenn es drei Jahre lang nicht in Anspruch genommen wurde. Dies setzt aber voraus, dass die Ausübung der Dienstbarkeit behindert wird. Bisher galt der Grundsatz, dass dieses Hindernis mit der Absicht errichtet werden muss, das Servitutsrecht zu beeinträchtigen oder auszuschließen. Nun hat der Oberste Gerichtshof (2 Ob 97/13y) aber entschieden, dass die Absicht keinen Unterschied macht. Das Hindernis muss für den Berechtigten nur bei gewöhnlicher Sorgfalt erkennbar sein. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, dass der Berechtigte die Dienstbarkeit im Bereich des Hindernisses ausgeübt hat.
Im konkreten Fall hatte ein Grundnachbar auf der Wegtrasse eine Hecke gepflanzt. Der Berechtigte blieb lange Zeit passiv und verlor so sein Recht. Die Obersten Richter entschieden, dass das Wegerecht untergeht, wenn ein Hindernis drei Jahre lang die Nutzung objektiv erkennbar verhindert. Dabei spiele es keine Rolle, ob absichtlich oder nur zufällig verhindert wurde, dass der Weg benutzt werden kann.