Nicht immer sind behördliche Vorschriften sinnvoll. Wer die Anweisungen befolgt, ist auch nicht unbedingt vor Schadenersatzforderungen gefeit. Diese Lehre kann man aus dem Gerichtsverfahren ziehen, welches ein schwerer Sturz aus dem Fenster einer Berghütte nach sich zog:
Etwa 15 Personen fanden sich in einer Berghütte zu einem Fest ein. Sie brachten Getränke und Nahrungsmittel selbst mit, halfen beim Aufstellen der Tische und Bänke. Für die Übernachtung mussten sie ein kleines Entgelt entrichten. Im Laufe des Abends wurden zwei Fässer mit jeweils drei Liter Bier geleert, außerdem wurde Wein getrunken. Der Gastgeber hatte eine Flasche Schnaps beigesteuert. Das Gericht gab sich alle Mühe, den Sachverhalt zu rekonstruieren und führte in dem Urteil unter anderem aus: „Der Kläger (Geschädigte) ist 1,72 m groß und wog zum Unfalls-Zeitpunkt 66 kg. Er konsumierte an diesem Abend im Zeitraum zwischen 17.00 und 23.00 Uhr ein Kotelett oder eine Wurst, eine Semmel und Kartoffelsalat. Außerdem trank er sechs bis sieben kleine Bier. Die Toilette suchte er in dieser Zeit nicht auf. Er wusste daher auch nicht, wo sie sich befand.“ So nahm das Unglück seinen Lauf.
Behördlich verordneter „Notausgang“ führte in die Tiefe
Der Unglücksrabe legte sich gegen 23.00 Uhr im oberen Stock ins Matratzenlager schlafen. Nicht weiter verwunderlich, dass mitten in der Nacht die Blase drückte. Es war aber dunkel und er tastete sich durch den Raum. Schließlich gelangte er zu einem Fenster, bei dem er das Schild „Notausgang“ entdeckte. Diesen „Notausgang“ wollte er benutzen und stürzte sechs Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich schwer.
Es war nicht etwa die Idee des Hüttenbesitzers, einen solch gefährlichen Notausgang einzurichten. Vielmehr war von der Aufsichtsbehörde ein Fluchtweg verlangt worden. Die Behörde schlug vor, dass dieser durch das Fenster führen sollte, wo man eine Strickleiter anzubringen habe. Obwohl er nur die Anweisungen befolgt hatte, verurteilten die Richter den Hüttenbesitzer. Er muss Schadenersatz leisten.