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Bei Todesfall an Abfertigung denken

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer, die ab 01.01. 2001 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung.

Der Anspruch in Form einer Rente oder einer Einmalzahlung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und richtet sich an die betriebliche Vorsorgekasse: Dort muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Konto führen und die entsprechende Pension einzahlen.

Im Falle des Todes des Arbeitnehmers gebührt die Abfertigung zu gleichen Teilen dem Ehegatten/der Ehegattin (bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner) sowie jenen Kindern, für die zum Zeitpunkt des Todes der/des Berechtigten Familienbeihilfe bezogen wurde.

Drei Monate Frist

Die Auszahlung der Abfertigung ist jedoch binnen drei Monaten gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen. Geschieht dies nicht, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. In diesem Fall könnten auch andere Testamentserben von der Abfertigung profitieren und nicht nur der/die Lebengefährtin samt kleinen Kindern, die an sich damit versorgt werden sollten.

Verlassenschaftsabhandlungen, bei welchen die Abfertigungsansprüche allenfalls thematisiert werden, finden sehr oft später als drei Monate nach dem Tod statt. Gerade deshalb ist es sehr wichtig, die Ansprüche fristgerecht und schriftlich geltend zu machen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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