Charakteristisch für die Arbeitskräfteüberlassung ist die Dreiecksbeziehung zwischen dem Personalbereitsteller ("Überlasser"), seinem Kunden ("Beschäftiger") und der überlassenen Arbeitskraft.
Sie kommt durch getrennte Verträge zustande: der Überlasser schließt mit dem Beschäftiger einen Überlassungsvertrag. Darin verpflichtet sich Ersterer, dem Kunden einen Mitarbeiter mit durchschnittlicher beruflicher oder fachlicher Qualifikation zum Zweck der Arbeitsleistung bereitzustellen. Zwischen der Arbeitkraft und dem Überlasser besteht ein Arbeitsvertrag. Das Gehalt bezahlt daher der Überlasser, der wiederum vom Kunden Überlassungshonorar erhält.
Der Oberste Gerichtshof schließt aber nicht aus, dass zwischen Zeitarbeiter und Beschäftiger ein Vertragsverhältnis zustande kommen kann. Bei entsprechender Vereinbarung kann die Arbeitskraft einzelne Ansprüche unmittelbar gegen den Beschäftiger erlangen, etwa auf Bezahlung einer Zulage für zusätzlich geleistete Arbeiten (9 ObA 125/07h vom 19.12.2007).
Bei Zusatzvereinbarungen mit Leihpersonal ist daher Vorsicht angebracht: Der Beschäftiger sollte alles vermeiden, was bei der überlassenen Arbeitskraft den Eindruck einer direkten Vertragsbeziehung erwecken könnte. Deutliche Hinweise, dass durch eine freiwillige Zahlung oder eine Anweisung kein Dienstverhältnis entsteht, sind hilfreich. Im Zweifel sollte der Beschäftiger nicht nur den Überlassungsvertrag, sondern auch ein allfälliges Arbeitsverhältnis mit dem Leihpersonal rechtzeitig beendigen.
RA Mag. Patrick Piccolruaz
Walgaublatt, 03.10.2008