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Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln

Es ist allgemein bekannt, dass ein Auftraggeber ein Rückbehaltungsrecht von Handwerkerrechnungen hat, wenn die Ausführung mangelhaft war. Der Oberste Gerichtshof hat aber in vielen Entscheidungen und auch jüngst (1 Ob 262/07x) Grenzen gezogen. Ein kleiner Mangel berechtigt nicht, überhaupt keine Zahlungen zu leisten. Wegen eines vergleichsweise harmlosen Feuchtigkeitsschadens in einer Waschküche darf z.B. einem Baumeister, der mit umfangreichen Arbeiten an einem Einfamilienhaus beauftragt worden war, nicht  ein wesentlicher Teil der gesamten Rechnung vorenthalten werden.
Im Anlassfall war die Firma unter anderem damit beauftragt, die Fassade instand zu setzen, den Eingangsbereich neu zu gestalten, die Fitnessräume auszubauen und im ersten Stock sowie in der Garage einen neuen Boden zu verlegen. Die Auftragssumme betrug 120.000 Euro. Nach Fertigstellung bemerkte der Auftraggeber kleinere Feuchtigkeitsschäden im Keller. Wie sich später herausstellte, konnten diese mit einem Aufwand von rund 700 Euro behoben werden. Trotzdem verweigerte der Bauherr die letzte Teilzahlung in der Höhe von zirka 40.000 Euro.

Schikaneverbot
Das Höchstgericht hielt dies nicht für gerechtfertigt. Das Zurückbehaltungsrecht dürfe nicht schikanös ausgeübt werden. Es liege ein Missverhältnis zwischen dem Recht auf Behebung der Restmängel und der Zahlungsverweigerung von zirka 40.000 Euro vor. Der Aufwand zur Mängelbehebung betrage nur zwei Prozent der noch offenen Rechnung. Eine solche Relation sei unverhältnismäßig, ja schikanös. Der OGH hat es aber vermieden, in dieser Hinsicht Richtlinien festzulegen, wie sich die Behebungskosten zum Rückbehaltungsrecht verhalten müssten. Das scheint vernünftig, weil in Einzelfällen zusätzliche Aspekte eine Rolle spielen. Eine entscheidende Frage kann etwa sein, ob der Mangel auch von einer Drittfirma leicht beseitigt werden kann, oder ob die beauftragte Firma dies als Spezialistin nur selbst zu bereinigen in der Lage ist.
Man kann als Faustregel davon ausgehen, dass etwa das Dreifache der voraussichtlichen Reparaturkosten zurückbehalten werden darf (OGH 7 Ob 67/07i). Dazu wird man sich im Streitfall ein Gutachten beschaffen, damit man gegen die Behauptung, man übe das Zurückbehaltungsrecht schikanös aus, gewappnet ist.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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