Einer Betriebsgründung muss eine gründliche Analyse des künftigen Unternehmens vorangehen.
Damit die optimale Gesellschaftsform gefunden werden kann, müssen sowohl haftungsrechtliche, unternehmerische, steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche als auch gewerberechtliche Aspekte abgewogen werden. Eine solche Analyse erfordert die Beiziehung kompetenter Berater, im Regelfall eines Rechtsanwaltes und eines Steuerberaters.
Die am häufigsten vorkommenden Unternehmensformen in Österreich:
Einzelunternehmen
Kein gesetzliches Mindestkapital – Unternehmer wird man mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes. Die Haftung ist unbeschränkt, die Vertretung erfolgt durch den Einzelunternehmer selbst. Ab einem Jahresumsatz von € 700.000,00 ist das Einzelunternehmen in das Firmenbuch einzutragen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
Die GsbR hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher weder im Firmenbuch, noch im Grundbuch eingetragen werden. Mindestens 2 Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt.
OG / KG
Die Offene Gesellschaft (OG) hat mindestens 2 persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter. Sie muss ins Firmenbuch eingetragen werden und kann auch Eigentümerin von Liegenschaften sein. Bei der Kommanditgesellschaft (KG) braucht es lediglich einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sowie mindestens einen Kommanditisten. Dieser haftet nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist.
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften nur mit ihrem Stammkapital. Das Mindeststammkapital beträgt € 35.000,00. Bei Neugründung kann das Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden, somit muss anfänglich nur € 10.000,00 eingebracht und erst nach 10 Jahren auf € 35.000,00 aufgestockt werden. Die GmbH wird durch einen Geschäftsführer vertreten. Auch Einzelpersonen können eine GmbH gründen. Die GmbH kann alle Rechte wie eine natürliche Person im Wirtschaftsleben in Anspruch nehmen.
GmbH & Co. KG
Hier wird der Vorteil der Haftungsbeschränkung der GmbH mit dem Vorteil einer Personengesellschaft (KG) kombiniert. Dies hat in der Regel steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gründe. Bei einer GmbH zahlt die GmbH 25% Körperschaftssteuer und, im Falle der Ausschüttung, müssen die Gesellschafter nochmals 25% an Steuern bezahlen. Bei Personengesellschaften ist der einzelne Gesellschafter Steuersubjekt. Sie zahlen selbst vom Gewinn Einkommenssteuer, können aber diese Einnahmen mit anderen Verlusten verrechnen.
Vertragsgestaltung
Auch wenn es für Personengesellschaften – im Gegensatz zur GmbH – gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, einen formellen Gesellschaftsvertrag zu erstellen, ist es jedoch auch bei diesen empfehlenswert. Mit durchdachten Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag und/oder sogar Absicherungen außerhalb der Gesellschaft (z.B. in einem Syndikatsvertrag) können zukünftige Ärgernisse vermieden werden.
Zitat
Einer Betriebsgründung muss eine umfassende Analyse mit kompetenten Beratern (z.B. Rechtsanwälte) vorausgehen.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz
Kurz informiert
OG / KG
- kein Mindestkapital;
- mindestens 2 Gesellschafter;
- unbeschränkte Haftung (OG);
- mindestens 1 unbeschränkt haftender Gesellschafter (KG);
- Vertretung durch persönlich haftende Gesellschafter;
GmbH
- € 35.000,00 Mindestkapital;
- Haftungsbeschränkung auf Mindestkapital;
- Formeller Gesellschaftsvertrag;
- Vertretung durch (Fremd-)Geschäftsführer;
Dr. Stefan Müller, VN 21.06.2014