Ein Unterhaltspflichtiger hat alles zu unterlassen, was ihn einschränkt, den Unterhalt zu bezahlen. Erst kürzlich beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof wieder einmal mit dem sogenannten „Anspannungsgrundsatz” (OGH 27.3.2014, 1 Ob44/14y): Ein Mann hatte die Liegenschaft, aus der er bisher Einkommen erzielte, einem Kind übergeben und sich nur ein Wohnungsrecht ausbedungen. So meinte er den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ex-Frau zu entgehen. Die Richter ließen dies nicht zu: Bei der Bemessung des Unterhaltes sei der Betreffende so zu behandeln, als würde er weiterhin Miete oder Pacht aus seiner Liegenschaft bekommen.