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Heiratsgut: Was müssen die Eltern beisteuern?

Wenn ein Kind heiratet, wird es meist ganz selbstverständlich von den Eltern nach Kräften unterstützt. Es gibt allerdings auch eine gesetzliche Verpflichtung dazu. Zwar werden diese Bestimmungen nur selten angewendet, aber der oberste Gerichtshof hat sich in einer Grundsatzentscheidung dazu detailliert geäußert (OGH | 1 Ob 151/07y). Die Richter haben die Verpflichtung von Eltern (Großeltern, sofern die Eltern verstorben oder nicht in der Lage sind, Heiratsgut zu leisten) so präzisiert:

Haben Eltern Vermögenswerte, insbesondere Ersparnisse, die sie nicht für den Lebensunterhalt nutzen, wird errechnet, wie hoch die jährliche Rendite ist. Bei Liegenschaften darf von einer jährlichen Wertsteigerung von fünf Prozent ausgegangen werden. Dem Kind stehen dann 25 bis 30 Prozent dieses Betrages als Heiratsgut zu.

Sind die Eltern/Großeltern außerordentlich vermögend, können sogar bis zu hundert Prozent des jährlichen Wertzuwachses (Rendite) für die Berechnung herangezogen werden.

Auf keinen Fall müssen aber mehr als 100 Prozent des jährlichen Wertzuwachses abgegeben werden. Hat ein berechtigtes Kind bereits Erbansprüche erworben oder andere Leistungen erhalten, die auf Erbansprüche angerechnet werden, so ist dies zu berücksichtigen.

Heiratsgut ist „Starthilfe”

Das Heiratsgut soll lediglich eine angemessene Starthilfe zur Begründung des eigenen Haushalts sein. Normalerweise wird es dafür verwendet, die Kosten zur Schaffung von Wohnraum gänzlich oder zumindest teilweise abzudecken. Allerdings hat auch der Ehegatte / die Ehegattin des Kindes seinerseits die Verpflichtung, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Wenn das Kind selbst ausreichendes Vermögen hat, besteht kein Anspruch auf Ausstattung durch die Eltern/Großeltern.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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