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Schenkung im Familienkreis

Um Streitigkeiten unter Erben vorzubeugen, wird sehr oft bereits zu Lebzeiten Liegenschaftsvermögen an die nächste Generation übertragen. Dabei sind aber eine Reihe von Aspekten zu beachten, an die man im ersten Augenblick nicht denkt. So dürfen zum Beispiel Pflichtteilsansprüche (von anderen Kindern) nicht verletzt werden. Der überlebende Ehegatte hat ebenfalls gesetzlich fixierte Ansprüche. Der Gesetzgeber bietet eine Reihe von Möglichkeiten. Es zahlt sich aus, derartige Übergaben genau zu planen und die gesamte Familie in eine Lösung einzubeziehen.

Wohnungsrecht - Fruchtgenuss
Soll der Übergeber weiter im Haus oder in der Wohnung bleiben, so muss das Wohnungsrecht im Vertrag möglichst detailliert (samt planlicher Darstellung) ausformuliert werden. Es ist normalerweise höchstpersönlich und im Grundbuch einzutragen. Behält sich der Übergeber vor, Haus oder Wohnung weiter zu vermieten, dann ist ein Fruchtgenussrecht die richtige Wahl, wobei man genau regeln muss, wer nach der Übergabe welche Kosten (Betrieb/Erhaltung) übernimmt.

Leibrente / Pflege
Bei der Leibrente handelt es sich um eine monatliche Zahlung an den Übergeber, die im Grundbuch sichergestellt werden kann. Dabei kann auch zur Bedingung gemacht werden, dass der Übergeber Pflege erhält. Auch dieses Recht ist im Grundbuch eintragbar. Im Falle eines Verkaufs oder einer Versteigerung bleibt der Anspruch des Übergebers erhalten.

Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot stellt sicher, dass der Geschenknehmer zu Lebzeiten des Übergebers die Liegenschaft weder weiterverkaufen, noch mit Pfandrechten oder anderweitig belasten kann.

Fideikommissarische Substitution
Wird eine fideikommissarische Substitution (Nach-erb-schaft) vereinbart, kann derjenige, der ein Vermögensstück erbt, dieses zwar nutzen, muss es aber an eine bestimmte Person weitervererben. Damit bleibt das Grundstück auf jeden Fall in der Familie.

Vorkaufsrecht
Auch mit dem Vorkaufsrecht kann man dafür sorgen, dass Vermögenswerte im Familienverband verbleiben. So können zum Beispiel Geschwister des Beschenkten ein solches Vorkaufsrecht erhalten. Will er es verkaufen, muss er es zuerst diesen anbieten.

Widerrufsrecht
Es besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht - etwa bei groben Verstößen gegen den Geschenkgeber. Auf dieses kann man aber auch verzichten. Andererseits kann sich der Geschenkgeber das Recht vorbehalten, die Liegenschaft zurückzunehmen - zum Beispiel, wenn er sie für sich selbst wieder dringend benötigt.


 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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