Viele moderne Tore oder Türen lassen sich mittels Funkfernbedienung öffnen. Das ist für den Benutzer praktisch, weil man das bequem vom Fahrzeug aus machen kann.
Die Technik bietet aber Risiken, da die Funk- oder Ultraschallwellen z.B. leicht durch Verbrecher abgehört und aufgezeichnet werden können. Greift nun bei einem Einbruchsdiebstahl mittels eines falschen Ultraschallöffners die Haushaltsversicherung? Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof befasst.
Nach den Bedingungen für Haushaltsversicherungen liegt ein solcher vor, wenn mit Werkzeugen bzw. nachgemachten Schlüsseln eingedrungen wird. Der OGH führt dazu aus, dass angesichts der technischen Entwicklung die Begriffe Werkzeug bzw. Schlüssel nicht auf eine Körperlichkeit beschränkt sind. Viele moderne Schließsysteme schließen nicht mehr durch Einwirkung eines Schlüssels, sondern ohne Berührung elektronisch. Das widerrechtliche Öffnen eines Garagentors mit Hilfe von Funksignalen ist damit von der Haushaltsversicherung umfasst.
Anders als im strafrechtlichen Verständnis, wo nur die Anfertigung eines Schlüssels zu einer straferhöhenden Qualifikation des Diebstahls führt, hat sich die Auslegung der Vertragsbedingungen der Versicherungen am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren.
Türöffnungssysteme mit Ultraschall bzw. Funksignalen sind aus der heutigen Welt nicht mehr wegzudenken, umso erfreulicher daher, dass die Rechtsprechung diesen technischen Entwicklungen Rechnung trägt (OGH in 7 Ob 74/07v).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz
Anzeiger, 25.04.2008