Aktuell. Wer in einem Vorarlberger Urlaubsort eine Wohnung oder ein Haus kauft, hat damit nicht automatisch eine Ferienwohnung erworben.
„Es gibt wichtige Vorschriften besonders hinsichtlich der Einschränkungen über die Ferienwohnungsnutzung. Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz regelt diese Beschränkungen.“ Darauf verweist Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt und Immobilienfachmann aus Bludenz. Er erinnert an die Aufregung um entsprechende Genehmigungen in Lech. Dort wurde die Gesetzesklausel angewandt, wonach eine Ferienwidmung auch bei „besonders berücksichtigungswürdigen Umständen“ möglich war. Diese Klausel hat das Land im März ersatzlos aus dem Gesetzestext gestrichen.
Mehr Transparenz
Neu ist auch, dass sich nicht die drei oder vier Mitglieder des Gemeindevorstandes in nicht öffentlicher Sitzung mit der Widmung einer Ferienwohnung befassen. Dafür ist jetzt die Gemeindevertretung zuständig, die öffentlich tagt. Mag. Piccolruaz: „Dadurch gibt es bei Ferienwohnungen deutlich mehr Transparenz.“
Strafbestimmungen
Es ist auch problematischer geworden, eine Wohnung oder ein Haus als Hauptwohnsitz zu erwerben und dann doch nur einige Wochen zur Urlaubszeit zu bewohnen. Mag. Piccolruaz weiß, dass dafür saftige Geldstrafen verhängt werden können. „Im Extremfall ist sogar mit der Rückabwicklung von Kaufverträgen zu rechnen.“ Wer eine Ferienwohnung kaufen möchte, sollte deshalb vor Vertragsunterzeichnung genau prüfen, ob diese Widmung im entsprechenden Ortsgebiet überhaupt möglich ist. Gewisse Erleichterungen gibt es für Eigentümer bzw. deren gesetzliche Erben. Wer in einem Urlaubsort eine Immobilie besitzt und dann wegzieht, kann den Antrag stellen, Haus bzw. Wohnung dennoch als Feriendomizil nutzen zu können. Aber auch darüber muss die Gemeindevertretung entscheiden.
„Die Umgehung der Ferienwohnungswidmung wird in Vorarlberg streng bestraft.“
Mag. Patrick Piccolruaz, Bludenz
VN, Samstag/Sonntag, 23./24. Mai 2015