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Einheitliche Bestimmungen in allen EU-Staaten

Mit den beiden Verordnungen Rom I und Rom II ist der EU ein Meilenstein in Bezug auf die Rechtsvereinheitlichung und somit die Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Aktivitäten innerhalb von Europa gelungen. Diese 2009 in Kraft getretenen Verordnungen regeln nämlich im Detail, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen anzuwenden ist. Sie setzen in solchen Fällen die vielen unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern außer Kraft. Die rechtlichen Auswirkungen grenzüberschreitender Aktivitäten sind dadurch viel leichter zu beurteilen. Besondere Bedeutung haben die neuen Regelungen etwa für Geschäfte, die über das Internet in einem fremden Land abgeschlossen werden.

Freie Rechtswahl
Vertragspartner können nach wie vor bestimmen, welches Recht auf ihre Vereinbarung anzuwenden ist. Zwingende inländische Vorschriften dürfen dabei aber keinesfalls umgangen werden. In der Praxis findet die Wahl des anzuwendenden Rechtes z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auf Internetseiten) statt. Fehlt es an einer solchen, ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem die Leistung erbracht wird.

Konsumentenschutz
Bei Geschäften mit Konsumenten gilt im Wesentlichen das Recht jenes Landes, in dem der Verbraucher wohnt. Zwar kann auch bei so genannten Verbraucherverträgen eine Rechtswahl stattfinden. Es gelten aber trotzdem die zwingenden Vorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers. Bestellt ein Österreicher aus einem Internet-Cafe in Thailand Waren in Bulgarien, kommen ihm dennoch die österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen zugute, wenn er dort seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Unlauterer Wettbewerb, Produkthaftung
Die „Rom II“-Verordnung beschäftigt sich mit Schuldverhältnissen, die außerhalb von Verträgen entstehen können. Sie enthält etwa Bestimmungen zu den  Themen „unlautere Handlungen”, „ungerechtfertigte Bereicherung”, „Geschäftsführung ohne Auftrag”, „Verschulden bei Vertragsverhandlungen”, „Produkthaftung”, „Umweltschädigung” oder „Verletzung des geistigen Eigentums”.
Im Wesentlichen schreibt sie vor, dass nun das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in welchem durch die oben beschriebenen Handlungen der Schaden eingetreten ist. Es ist dabei nicht von Bedeutung, in welchem (anderen) Staat das Ereignis oder indirekte Schadensfolgen ihre Ursache hatten beziehungsweise entstanden sind. Auf den ersten Blick mag dies kompliziert erscheinen. Es bestehen nun aber zum ersten Mal nachvollziehbare Richtlinien für die Behandlung von Schadensfällen im Ausland. Der Betroffene braucht sich nun nicht mehr durch einen Wust ausländischer Spezialvorschriften zu kämpfen.
Es gab bisher oft Fälle, bei denen die Geschädigten trotz genauer Vorab-Recherchen schlussendlich doch nicht die richtigen Rechtsgrundlagen ausfindig machen konnten und dann schlussendlich völlig andere Bestimmungen als erwartet zur Anwendung kamen.


EU schafft zentrales Patentgericht
Der Rat der EU einigte sich über die großen Eckpunkte einer Patentreform. Mit Erteilung des Gemeinschaftspatents soll sich der Rechtsschutz sofort auf die gesamte Europäische Union erstrecken.

In Zukunft soll es ein zentrales Europäisches Patentgericht geben, das sowohl für die neuen Gemeinschaftspatente als auch für bereits existierende europäische Patente zuständig ist. Dies erleichtert die Durchsetzung der Patente, widersprüchliche Entscheidungen nationaler Gericht werden vermieden. Die Unternehmen profitieren zudem von Kosteneinsparungen, da es künftig nicht mehr notwendig sein wird, mehrere Patentverfahren in den verschiedenen Ländern zu führen.
Für die Anmeldung der Patente wird eine zentrale Registrierungsstelle zuständig sein, ein Berufungsgericht soll eine einheitliche Patentrechtssprechung sicherstellen.
 

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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