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Rechtstipp

Als der Gesetzgeber 2015 ankündigte, dass die Grunderwerbssteuer beim Erben und verschenken drastisch erhöht wird, gingen die Wogen hoch. Viele Transaktionen wurden daher vorgezogen. Seit 1. Jänner muss der unentgeltliche Erwerb von Immobilien nach komplizierten Regeln abgewickelt werden. Davon ausgenommen sind nur Schenkungen und Erbschaften zwischen Ehepartnern und eingetragenen Partnern bis zu einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern, wenn sie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs dienen und der neue Besitzer mindestens fünf Jahre dort wohnen bleibt. Ansonsten wird Grunderwerbssteuer fällig, deren Höhe vom sogenannten Grundstückswert abhängt. In Vorarlberg kann dieser Wert kaum einmal über den Immobilienpreisspiegel ermittelt werden. Meist muss er nach einer komplizierten Methode mit verschiedenen Multiplikationsfaktoren errechnet werden, die für jede Gemeinde eigens festgesetzt wurden. Dabei soll ein Grundstückswert herauskommen, der in etwa ein Viertel unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Ist das Ergebnis zu hoch, kann ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Schätzers vorgelegt werden. Für die ersten 250.000 Euro sind dann 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro zwei Prozent und für darüber hinausgehende Werte 3,5 Prozent an Steuern abzuliefern. Schenkungen und Erbschaften zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren werden bei der Berechnung der Steuer zusammengezählt.

Dr. Stefan Müller, RA in Bludenz, Magazin allerhand! 01 Frühjahr 2016

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