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Gutachter haften auch gegenüber Dritten

In manchen Fällen haften Gutachter nicht nur gegenüber ihren Auftraggebern.

Bausachverständige erledigen in der Praxis verschiedenste wichtige Aufgaben: Sie begutachten Mängel, erstellen die Bewertungsgrundlagen für den Verkauf bzw. die Preisfindung oder beurteilen die Bebaubarkeit eines Grundstückes. Für Sachverständige gelten strenge Sorgfaltspflichten, die nach § 1299 ABGB normiert sind. In bestimmten Fällen haften sie nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten. Entscheidend dafür sind in erster Linie der Auftrag und der vereinbarte Zweck des Gutachtens.

Generell haftet ein Sachverständiger, wenn sein Gutachten objektiv unrichtig ist und bei dessen Erstellung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wurde. Dritten gegenüber ist er aber nur dann in der Verantwortung, wenn sich aus dem Zweck und dem Gutachtensauftrag ableiten lässt, dass das Gutachten auch Entscheidungsgrundlage für einen Dritten sein soll.

Gibt etwa der Verkäufer einer Liegenschaft ein Gutachten in Auftrag, um dieses im Verkaufsprozess zu verwenden, so haftet der Sachverständige unter den oben beschriebenen Voraussetzungen auch gegenüber dem Käufer. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gutachter bei einer Pflichtverletzung automatisch zur Verantwortung gezogen wird. Zuvor muss geklärt werden, welche Schäden dem Dritten durch das falsche Gutachten konkret entstanden sind. Kommt es zum Beispiel aufgrund eines falschen Bodengutachtens zu einer falschen oder nicht notwendigen bautechnischen Ausführung, könnten die Kosten dafür geltend gemacht werden.

Haftungseinschränkung

Der Sachverständige haftet allerdings nur für Schäden des Dritten, die durch das falsche Gutachten verursacht wurden. Hat der Dritte gegenüber seinem Vertragspartner (Verkäufer) eigene Ansprüche, ist die Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Dritten überhaupt ausgeschlossen.

Praxistipp

Sachverständige sollten im Gutachtensauftrag klar definieren, für welchen Zweck ein Gutachten erstellt wird und wer es verwenden darf. So können sie ihre Haftung auf das notwendige Maß einschränken.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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