Bei allen Baustellen mit mehreren Professionisten muss seit dem 1. Juli 1999 ein Baukoordinator bestellt sein.
Das gilt unter anderem auch bei Renovierung einer Eigentumswohnung oder beim Bau eines Einfamilienhauses und die gesetzliche Verpflichtung betrifft in erster Linie den Bauherrn. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt und Immobilientreuhänder in Bludenz: „Wenn sich auf der Baustelle ein Arbeitsunfall ereignet, kann as zu erheblichen Schadenersatzansprüchen führen. Hat ein Häuslebauer keinen Baukoordinator bestellt, kann er unter Umständen selbst haftbar gemacht werden.“
Laut Gesetz ist der Bauherr für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Ist der Bauherr nicht selbst fachkundig, muss ein qualifizierter Koordinator bestellt werden. Dieser ist nur für Sicherheitsfragen zuständig, für den technischen und organisatorischen Ablauf sorgt hingegen der Bauleiter. Die Haftung als Baustellenkoordinator ist heikel. Zwei Entscheidungen der Obersten Gerichte haben etwas Klarheit in diese Haftungsfragen gebracht.
Zeitlich begrenzte Verantwortung
Mag. Patrick Piccolruaz, Immobilienspezialist und Rechtsanwalt: „Im ersten Fall ging es darum, abzuklären, wann die Tätigkeit des Baustellenkoordinators und somit seine Verantwortlichkeit beendet ist.“ So entschied der Oberste Gerichtshof (4 Ob 11/08 h), dass die Tätigkeit des Baustellenkoordinators mit Abschluss der Bauarbeiten - also mit der Räumung der Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn - abgeschlossen ist, selbst wenn noch Mängel übrig bleiben.
Werden diese Mängel später dann behoben, so ist dabei nicht mehr der ursprüngliche Koordinator für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich.
Persönliche Verantwortung
Die zweite Entscheidung wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof verhandelt. Er befasste sich mit der Frage der Form der Bestellung des Baustellenkoordinators. Mit der Baustellenkoordination war hier eine GmbH betraut, die einem Mitarbeiter die Erfüllung dieser Aufgaben übertragen hatte. Nach einem tödlichen Unfall auf der Baustelle wurde dieser in einem Verwaltungsstrafverfahren schuldig gesprochen, weil er nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen gesorgt habe. Mag. Piccolruaz, „Der Mann ging mit dem Hinweis in Berufung, er sei nie formell bestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof (2007/02/00119) gab ihm Recht.“
Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
Vorarlberger Nachrichten, 13./14.06.2009