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Das gläserne Konto ist Realität

Die Banken sind verpflichtet, dem Finanzamt Geldzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein zu melden.

Seit Jahresbeginn verfügen die Finanzbehörden über weitreichende Instrumente, um Recherchen in Bankkonten durchzuführen. Wenn sie den Anschein eines Verdachtes belegen können, bleibt den Beamten nichts mehr verborgen.

Das Kontenregister

Alle Einlage-, Giro-, Depotkonten, Bauspareinlagen etc. müssen nun im Kontenregister erfasst werden. Neben Informationen zur Identifizierung des Kontoinhabers sind dort rück-wirkend zum 1. März 2015 vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, Konto- beziehungsweise Depot-Nummer, der Tag der Eröffnung oder Auflösung und die Bezeichnung des Geldinstitutes gespeichert. Nicht erfasst sind Angaben zum Kontostand, zu Einkünften oder Überweisungen. Das Kontenregister ist zwar nicht öffentlich, Finanzbeamte können aber Einsicht nehmen, wenn sie vermuten, dass die Abgabenerklärung nicht korrekt ist, und ihre Zweifel nicht mittels eines Ergänzungsauftrages ausgeräumt werden konnten.

Konto-Einsicht

Darüber hinaus hat das Finanzamt durchaus die Möglichkeit, auch den Kontostand, alle Bewegungen auf dem Konto, Unterkonten oder Depots zu überprüfen. Dazu muss ein Verfahren eingeleitet werden. Ob die Konten-Einsicht genehmigt wird, entscheidet ein Richter des Bundesfinanzgerichtes. Der Steuerpflichtige wird vor der Entscheidung angehört.

Meldepflichten

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber neue Meldepflichten für Banken eingeführt. Sie müssen Kapitalabflüsse von mehr als 50.000 Euro aus den Konten oder Depots natürlicher Personen (Geschäftskonten ausgenommen) melden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um eine einzige Transaktion oder  um mehrere miteinander in Verbindung stehende Vorgänge (z.B. Immobilienkauf) handelt.

Kapitalzuflüsse aus der Schweiz müssen rückwirkend ab 30. Juli 2011, Gelder aus Liechtenstein ab 1. Jänner 2012 gemeldet werden. Die Bank ist nicht einmal verpflichtet, den Kunden über diese Meldung zu informieren. Mit diesen Regelungen ist das Bankgeheimnis - jedenfalls gegenüber den Finanzbehörden - de facto abgeschafft. Inwieweit, wie oft und bei welchen Gelegenheiten die Steuerbehörden von ihren erweiterten Möglichkeiten Gebrauch machen werden, ist noch nicht abzusehen. Der Staat hat sich jedenfalls seinen „gläsernen“ Bürger zum gefälligen Gebrauch geschaffen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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