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Das neue Eherecht - 03/2000

Am 1. Jänner dieses Jahres sind im Eherecht wesentliche Neuerungen in Kraft getreten.

Von Dr. Petra Piccolruaz

UNTERHALT AUCH BEI VERSCHULDEN

Bisher war es so, dass nur der allein oder überwiegend an der Scheidung schuldige Ehepartner unterhaltspflichtig war. Dieser Grundsatz ist jetzt durchbrochen worden und zwar in zwei Fällen.

a)Wenn der haushaltsführende Ehegatte für Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder sorgen muss und daher keiner Beschäftigung nachgehen kann;

b)wenn der haushaltsführende Ehegatte familienbedingt aus dem Berufsleben ausgestiegen ist und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund fehlender beruflicher Aus- und Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, des Alters oder der Gesundheit nicht zumutbar ist.

Im Falle der Kindererziehung ist dieser verschuldensunabhängige Unterhalt maximal bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des jüngsten Kindes zu leisten. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist auch eine Ausnahme möglich. Wird der verschuldensunabhängige Unterhalt nicht wegen der gemeinsamen Kindererziehung, sondern wegen der Unmöglichkeit, wieder berufstätig zu werden, zugesprochen, so wird er nur maximal 3 Jahre gewährt.

EHEBRUCH NICHT MEHR „ABSOLUTER“ SCHEIDUNGSGRUND

Eine der heftigst umstrittenen Neuerung war die Abschaffung des Ehebruchs und die Verweigerung der Fortpflanzung als „absoluter“ Scheidungsgrund. „Absolut“ bedeutete, dass es im Falle eines Ehebruchs nicht darauf ankam, wer die Ehe zerrüttet hat. Der Ehebruch als solcher begründete auf jeden Fall ein Verschulden. Dieser führte zu unverständlichen Ergebnissen. Wenn zB der Ehegatte seit Jahren getrennt von seiner Frau lebte und ihr keinen Unterhalt entrichtet hat, musste das Gericht die Ehefrau dennoch als schuldig ansehen, wenn sie sich, lange nach der Zerstörung der Ehe, auf eine Beziehung mit einem anderen Mann eingelassen hatte. Das Gericht konnte nicht anders, es musste den Ehebruch als „absolut“ gewichten. Natürlich ist Ehebruch weiterhin ein Ehescheidungsgrund, dies aber nur dann, wenn er mit der Zerrüttung der Ehe in einem Zusammenhang steht.

MITWIRKUNGSPFLICHT IM FAMILIENBETRIEB

Schon bisher bestand die Verpflichtung des Ehegatten, beim Erwerb des anderen Ehegatten (zB in einem Familienbetrieb) mitzuwirken. Nunmehr besteht die Möglichkeit, vor der Eheschließung darauf einvernehmlich zu verzichten. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Pflicht zur Mitarbeit. Die Tätigkeit ist natürlich zu entgelten. Die Verjährungsfrist für das Entgelt wurde von 3 auf 6 Jahre erhöht. Bisher waren solche Ansprüche oft deshalb verjährt, weil in den letzten Jahren vor der Trennung nicht mehr mitgearbeitet worden ist und die Entschädigung für die weiter zurückliegende Tätigkeit nicht mehr geltend gemacht werden konnte.

GELDUNTERHALT AUCH BEI AUFRECHTER EHE

Nach dem bisherigen Eherecht war der Unterhalt, wenn ein gemeinsamer Haushalt bestand, grundsätzlich in Natura zu leisten. Das heißt, zB der Mann musste zB dafür sorgen, dass Wohnung, Verpflegung, Kleider etc. vorhanden waren. Er musste seiner Ehegattin aber hiefür kein Bargeld übergeben. Die Rechtsprechung billigte bisher nur ein Taschengeld zu (ca. 5 % des Nettoeinkommens). Die Gesetzesänderung legt nun fest, dass der haushaltsführende Ehegatte seinen Unterhalt ganz oder zumindest teilweise in Geld beanspruchen kann. Dieses Verlangen darf jedoch den anderen nicht unnötig beschweren.

Diese Regelung hat den Sinn, den Ehepartner, der zu Hause ist, eine größere Bewegungsfreiheit einzuräumen. Er muss monatlich einen entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt erhalten, mit dem er dann selber wirtschaften darf. Die Frau darf Kleider und ähnliche Sachen einkaufen und wird in einem gewissen Maß unabhängiger.

EHEWOHNUNG UND VERMÖGENSAUFTEILUNG

Bisher ist die Ehewohnung in jedem Falle in die Aufteilung des Vermögens einbezogen worden. Diese Bestimmung wurde geändert. Eine Ehewohnung, die ein Partner in die Ehe mitgebracht hat, die er erbte oder geschenkt erhielt, fällt nunmehr grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung dringend angewiesen ist oder ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes besteht. Kann aber für diesen Ehegatten eine gleichwertige Ersatzwohnung beschafft werden, dann fällt die Wohnung wieder an jene Partner, der sie mitgebracht, geerbt hat oder dem sie geschenkt worden ist.

VERMÖGENSAUFTEILUNG UND UNTERNEHMEN

Es war schon immer erklärtes Ziel des Gesetzgebers, Unternehmen gänzlich aus der Vermögensaufteilung nach einer Ehescheidung auszunehmen. Dieses Prinzip hat sich nicht geändert. Es ist jedoch auch in der Praxis immer wieder zu unredlichen Umschichtungen gekommen. Der Unternehmer hat private Ersparnisse angesichts einer „drohenden“ Scheidung in das Unternehmen eingelegt, sodass es zum Zeitpunkt der Trennung möglicherweise keine privaten Gelder mehr zur Aufteilung gab. Dieser Missbrauch wird jetzt beseitigt. Das neue Eherecht legt fest, dass Vermögensverschiebungen in Richtung eines Unternehmens wertmäßig bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind.
Der Gesetzgeber bekräftigt in einer Generalklausel, dass durch die „Rückrechnung“ von Vermögensverschiebungen der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden darf. Ein Sanierungsdarlehen aus privatem Vermögen kann für die Aufteilung unter den Ehegatten nicht herausgerechnet werden, wenn dadurch zB die Sanierung scheitern würde.

BEGRENZUNG DES ANWALTSHONORARS

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Medienberichten, wonach das Anwaltshonorar bei einer Scheidung mehrere 100.000 Schillinge betrug, obwohl die Parteien vorwiegend Schulden aufzuteilen hatten. Der geltende Rechtsanwaltstarif machte dies möglich. Die Novelle legt nun für „durchschnittliche Verhältnisse“ das Honorar für Scheidung und Vermögensaufteilung verbindlich fest und zwar mit ATS 30.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer und Barauslagen. Hat ein Rechtsanwalt in einem Fall überdurchschnittliche Aufwendungen, so kann er eine Erhöhung dieses Pauschalsatzes begehren. Er hat dies den Parteien jedoch vorher mitzuteilen. Damit ist gesichert, dass die Scheidungspartner nicht nachträglich und überraschend mit einem exorbitanten Anwaltshonorar belastet werden.

Alles in allem bedeutet die Novelle zum Ehegesetz eine weitere Liberalisierung in der Richtung, dass der Unterhalt für den bedürftigen Partner nicht mehr ausschließlich von der Verschuldensfrage abhängig gemacht wird. Auch die überproportionale Bedeutung des Ehebruches, wenn der andere Partner die Gemeinschaft bereits zerstört hat, ist beseitigt worden. Der Gesetzgeber will weiter darauf achten, dass Unternehmen in Ehestreitigkeiten nicht hineingezogen werden können, beseitigt aber Missbrauchsmöglichkeiten

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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