Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und deren Vertragsgestaltung gelten seit 17.12.2009 neue europarechtliche Vorschriften.
ROM I-VO
Diese neue EU-Verordnung bestimmt, welches nationale Recht innerhalb der Europäischen Union auf grenzüberschreitende Verträge anwendbar ist. Damit soll mehr Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gilt unmittelbar in allen EU-Staaten, mit Ausnahme Dänemarks.
Vereinheitlichung
Aufgrund der Auslegungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs für Gemeinschaftsrecht kann nunmehr die bislang mitunter uneinheitliche Rechtsprechung der nationalen Gerichte hinsichtlich der Frage, welches Recht anzuwenden ist, überwunden werden.
Anzuwendendes Recht
Der Grundsatz, dass die Vertragsparteien das anzuwendende Recht im Vertrag frei regeln können, bleibt weiter bestehen, jedoch mit Einschränkungen: Die für eine schwächere Partei wie Verbraucher und Arbeitnehmer günstigere Vorschrift kommt dann trotz der Wahl eines anderen Rechts zwingend zur Anwendung. Im Übrigen ist aber das Recht, welches auf den Vertrag Anwendung findet, durch Parteienvereinbarung frei wählbar, wobei aber bei reinen Inlandssachverhalten die Wahl eines ausländischen Rechtes nicht möglich ist. Erfolgt keine Rechtswahl im Vertrag, bestimmt die EU Rom I VO, welches Recht tatsächlich anzuwenden ist.
Rom II-VO
Daneben wurde schon im Jänner 2009 die Rom II Verordnung erlassen, welche bei außervertraglichen Schuldverhältnissen bestimmt, welches Recht anwendbar ist, z.B. für unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherungen, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Schadenersatz bei Unfällen usw.
Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
VN 19.12.2009