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Wohnungseigentum - Mängel. Wer kann klagen? - 04/2008

Gewährleistungsansprüche, die auf die Ersterstellung des Hauses zurückgehen, stehen nach den abgeschlossenen Verträgen (Werkverträge) jedem einzelnen Miteigentümer bzw. Wohnungseigentümer zu.

Er kann daher Klage gegen seinen Vertragspartner nicht nur dann einbringen, wenn es die ihm gehörige Wohnungseinheit betrifft, sondern auch dann, wenn Mängel an den allgemeinen Teilen der Anlage bestehen (Fassade, Grünanlagen etc.). Anders verhält sich die Sache, wenn anstelle der Mängelbeseitigung ein entsprechender Geldbetrag (Verbesserungskapital) verlangt wird, damit die Beseitigung der Mängel veranlasst werden kann. Dieser Geldanspruch ist nach der Rechtsprechung teilbar. Aus diesem Grund steht dem einzelnen Eigentümer auch nicht die gesamte Summe zu.

Wenn also eine Behebung der Mängel an allgemeinen Teilen nicht in Frage kommt, sondern ein Ersatz in Geld verlangt wird, muss sich die Eigentümergemeinschaft zusammensetzen und gemeinsam vorgehen. Es muss zunächst Einigung darüber erzielt werden, ob die Beseitigung der Mängel in Natura oder ein entsprechendes Deckungskapital verlangt wird und im Streitfall die Ansprüche an den Hausverwalter (oder einen Eigentümer) abgetreten werden, damit dieser die gerichtliche Durchsetzung für die Gemeinschaft veranlassen kann.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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