Die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG) wird von 34 % auf 25 % gesenkt, wenn die Gewinne im Unternehmen bleiben. Man könnte nun annehmen, dass für Klein- und Mittelbetriebe die Umwandlung ihres Unternehmens in eine GesmbH auf jeden Fall attraktiv sei. Dem ist aber nicht so. Es dürfen dabei nämlich nicht nur die steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden. Es müssen zB auch Fragen der Haftung, Organisation sowie der Betriebsnachfolge gründlich überlegt werden.
Checkliste
Am zweckmäßigsten erscheint es mir, zunächst einen möglichst detaillierten Vorteile- und Nachteilekatalog zu erstellen. Neben den oben beschriebenen Fragen wird zuerst geklärt werden müssen, ob es beabsichtigt ist, Gewinne im Betrieb zu lassen (in welchem Umfang). Wird nämlich ausgeschüttet, dann gilt die Faustregel, dass in etwa 43 % an Steuern abgeliefert werden müssen. Rechnet man nun dazu, dass bei einer GesmbH weitere Kosten etwa dadurch entstehen, dass beim Gesellschaftergeschäftsführer Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag anfallen, dann kann sich die Steuerbelastung in Richtung 46 % bewegen. Dies wiederum ist ein Prozentsatz, auf den ein Einzelunternehmer nicht kommt, wenn er weniger als ca. € 70.000,00 Gewinn macht.
Ergibt die Analyse, dass ein wesentlicher Teil des Gewinns im Betrieb bleibt, ist freilich die Umgründung in eine GesmbH auf Grund der niedrigen Körperschaftssteuer attraktiv geworden. Allerdings darf man nicht vergessen, dass bei Einzel-
unternehmen und Personengesellschaften für den nicht entnommenen Gewinn auch nur der halbe Steuersatz angewendet wird.
Familienbetrieb
Der Steueraspekt ist wichtig, darf aber nicht das allein ausschlaggebende Argument sein. Insbesondere bei Familienbetrieben sind eine Reihe von Überlegungen anzustellen. Bei der GesmbH müssen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht identisch sein. Das eröffnet die Möglichkeit, Angehörige zu beteiligen, obwohl sie gar nicht unternehmerisch tätig sind. Natürlich bedarf es in einem solchen Fall präziser Formulierungen im Gesellschaftsvertrag (sowie in Dienstverträgen etc.). Die bestmögliche Besetzung der Geschäftsführung, das Zusammenwirken mit den Eigentümern, muss klar und zukunftssicher geregelt werden. Dabei spielen auch Erb- und Nachfolgefragen eine Rolle. Werden sie nicht vorausschauend gelöst, so kann dies später existenzbedrohend sein.
Ausscheiden von Gesellschaftern
Nach meiner Erfahrung ist es eher der Wunsch, dass die Anteile in der Familie verbleiben und, dass eine Veräußerung nur mit Zustimmung aller anderer zulässig ist, verbunden meist mit einem Vorkaufsrecht für die übrigen Gesellschafter.
Auf jeden Fall muss man sich, um spätere Komplikationen zu vermeiden, schon bei der Verfassung des ersten GesmbH-Vertrages mit der Frage befassen, wie der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters bewertet wird. Ein erfahrener Anwalt kennt eine Reihe von Modellen und wird eines davon für das konkrete Unternehmen zur Anwendung vorschlagen (Wechselfälle des Lebens). Dabei kommt es oft zu Diskussionen über Themen, an die man im Drange der täglichen Geschäfte nicht denkt, wie Krankheits-, Todes- oder Scheidungsfälle bei Gesellschaftern oder Geschäftsführern. Der Anwalt als streitvermeidender Vertragsverfasser wird seine Klienten anhalten, sich der Mühe zu unterziehen, diese Aspekte zu überdenken und mit ihm zu diskutieren. Als Spezialisten im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht können wir bei solchen wichtigen Entscheidungen unsere ganze Erfahrung anbieten. Aus unserer langjährigen anwaltlichen Tätigkeit wissen wir insbesondere, welche Konfliktherde durch welche Formulierungen und Regelungen vorausschauend vermieden werden können. Nur wer diese Gefahren kennt, ist in der Lage, weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei versteht es sich von selbst, dass wir in allen Fällen entweder einen Steuerexperten beiziehen oder mit dem Steuerberater der betreffenden Firma eng zusammenarbeiten.