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Vorsicht beim Verzicht auf den Pflichtteil

Ehegatten und Kinder eines Verstorbenen haben ein Anrecht auf den sogenannten Pflichtteil des Erbes. Auch wenn sie im Testament nicht bedacht sind, bekommen sie mindestens die Hälfte von dem, was ihnen gesetzlich zustehen würde, wenn es keine letztwillige Verfügung gäbe.

Nun können Kinder und Ehegatten auf diesen Pflichtteil mittels Notariatsakt auch verzichten. Der Erblasser kann dann in seinem Testament frei verfügen, ohne auf sie Rücksicht zu nehmen.

Vor allem Unternehmer tendieren dazu, Angehörige, die keine Unternehmensanteile bekommen sollen, zu einem Verzicht auf den Pflichtteil zu bewegen. Sie möchten dadurch sicherstellen, dass das Unternehmen später nicht mit Ansprüchen konfrontiert wird, welche dessen Existenz gefährden.

Auch wenn Liegenschaften zu Lebzeiten verschenkt werden, wird dieser Rechtsbehelf gerne angewandt. Wer schon ein erhebliches Stück vom Vermögen erhalten hat, soll später keine Forderungen mehr an die Erben stellen können. Doch Vorsicht: Auch wenn sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers später verändern: Der Verzichtsvertrag kann nicht einseitig gekündigt werden.

Änderungen nur einvernehmlich

Es handelt sich nämlich um einen zweiseitigen Vertrag, der nur gemeinsam aufgehoben werden kann. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht hindert den zukünftigen Erblasser aber auch nicht daran, denjenigen, der verzichtet hat, trotzdem zum Erben einzusetzen. Lassen Sie sich auf jeden Fall eingehend beraten! Wir haben es schon oft erlebt, dass sich die Verhältnisse später stark verändert und die Verzichtenden ihre Zustimmung bereut haben.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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