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Achtung bei langen Testamenten

Fremdhändige Testamente unterliegen strengen Formvorschriften. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der „letzte Wille“ tatsächlich den Willen des Verstorbenen und nicht den des Verfassers des Testaments widerspiegelt. Zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 143/19x sowie 2 Ob 145/19s) haben in dieser Hinsicht zu Verunsicherung geführt: Im einen Fall hatte der Erblasser während eines Krankenhausaufenthaltes ein maschinell geschriebenes, aus zwei losen Blättern bestehendes Testament verfasst.

Im anderen Gerichtsverfahren ging es um ein fremdhändiges Testament, das aus zwei losen, in den Fußzeilen allerdings mit Seitenzahlen versehenen Blättern bestand. Auf dem ersten Blatt waren die Vorder- und die Rückseite beschrieben, auf dem zweiten Blatt Ort und Datum festgehalten sowie ein handschriftlicher, unterschriebener Vermerk des Erblassers, dass dies sein Testament sei. Drei Zeugen haben dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. Beide Testamente wurden vom Obersten Gerichtshof für ungültig erklärt. Die Richter wiesen darauf hin, dass es bei einem Testament sowohl auf die äußere wie auch auf die innere Urkundeneinheit ankomme.

Die äußere Urkundeneinheit ist dann gegeben, wenn die einzelnen Blätter so fest miteinander verbunden sind, dass die Verbindung nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Die Verbindung muss bereits zum Zeitpunkt der Unterschrift des Erblassers und der Zeugen vorhanden sein (durch Binden, Kleben oder Zusammennähen der Urkundenteile). Es reicht nicht aus, die Blätter mittels Büroklammer zusammenzuhalten oder gemeinsam in einem Kuvert aufzubewahren. Für die innere Urkundeneinheit ist es erforderlich, dass sich der eigentliche textliche Inhalt des Testaments über die losen Blätter erstreckt und der Erblasser auf den losen Blättern einen von ihm unterfertigten Vermerk anbringt, der auf seine letztwillige Verfügung eindeutig Bezug nimmt. Angesichts dieser strengen Judikatur können wir ihnen nur empfehlen, bereits bestehende Testamente, die länger als eine Seite sind, nachträglich nochmals auf ihre Formgültigkeit überprüfen zu lassen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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