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Weniger Bürokratie, härtere Sanktionen

Nichts ist so stetig wie der Wandel. Dies gilt vor allem beim Vergaberecht, das wie keine andere Rechtsmaterie stetigen Änderungen unterworfen ist. Vor allem die EU-Kommission nimmt laufend Anpassungen vor. Die wichtigsten Änderungen der jüngsten Novelle:

Eignungsprüfung vereinfacht
Bisher war die Eignungsprüfung (Befugnis, Zuverlässigkeit sowie wirtschaftliche, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit) für Unternehmen mit bürokratischen Hindernissen verbunden. Nun müssen die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren die Eignungsnachweise nicht mehr direkt mit dem Teilnahmeantrag oder ihrem Angebot vorlegen, sondern können eine Eigenerklärung abgeben.
Darin erklären sie, dass sie die festgelegten Eignungskriterien erfüllen und die vom Auftraggeber festgelegten Nachweise über gesonderte Aufforderung beibringen werden. Der Auftraggeber kann Nachweise verlangen, wenn dies nach seiner Auffassung erforderlich ist. Zwingend ist die Vorlage von Nachweisen nur für das Unternehmen, das den Zuschlag bei größeren Aufträgen bekommen hat (bei Bauaufträgen über 120.000 Euro sowie bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 80.000 Euro).

Subvergabe im Konzern
War die gänzliche Weitervergabe eines Auftrags bisher nur bei Kaufverträgen zulässig, so ist diese nun bei verbundenen Un-ter-nehmen generell erlaubt. Unternehmen können damit Aufträge konzernintern weitergeben und damit ohne Einschränkung auf vorhandene Ressourcen zurück-greifen.

Verkürzung der Anfechtungsfristen
Die Novelle bringt auch eine Verkürzung der Anfechtungsfristen mit sich. Diese beträgt zehn Tage, wenn die Zuschlagsentscheidung elektronisch oder per Fax zugestellt oder öffentlich bekannt gemacht wird, 15 Tage bei brieflicher Zustellung und sieben Tage im Unterschwellenbereich sowie bei Direktvergaben (ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit). Die Ausschreibungsunterlage kann bis sieben Tage vor Ablauf der Angebots- oder der Teilnahmeantragsfrist bekämpft werden. Der Druck auf die Bieter wurde damit zusätzlich erhöht.

Unzulässige Direktvergaben
Direktvergaben ohne Ausschreibung werden nun wesentlich strenger sanktioniert als bisher. In einem solchen Fall kann das Bundesvergabeamt (BVA) den Vertrag für nichtig erklären. Dafür reicht schon ein leichtes Verschulden. Nur wenn es zwingende Gründe im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen, den Vertrag aufrecht zu erhalten, kann es von einer Nichtigerklärung des Vertrags absehen. Befindet sich der Vertrag bereits im Abwicklungsstadium, hat das BVA den Vertrag mit Wirkung „ex nunc“ aufzuheben. Es sind dann also nur die noch nicht erbrachten Leistungen davon betroffen.
Wenn das BVA von der Nichtigerklärung eines Vertrags absieht oder einen Vertrag nur teilweise aufhebt, hat es zudem über den Auftraggeber eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 Prozent der Auftragssumme.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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