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Erbrecht Änderungen der EU und in Österreich

Erbrecht EU und Österreich

Am 1. Jänner 2017 tritt eine Novelle des österreichischen Erbrechts in Kraft.

Mit August 2015 trat die europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Nun knüpft sich das anzuwendende Recht für eine Verlassenschaft nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Es gilt vielmehr das Erbrecht jenes Staates, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen war.

Zwei Personengruppen sind hier betroffen:

  • Für Nichtösterreicher, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, gilt jetzt österreichisches Erbrecht.
  • Für österreichische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Lebensaufenthalt in einem anderen EU-Staat haben, ist das Erbrecht dieses Staates anzuwenden.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann aber auch in einem Testament eine ausdrückliche Rechtswahl vorsehen.

Novelle in Österreich

In Österreich wird das 200 Jahre alte Erbrecht per 1. Jänner 2017 wesentlich verändert. Das Parlament hat im Juli einer entsprechenden Novelle zugestimmt.So genügt es künftig nicht mehr, dass der Erblasser ein Testament, das nicht handschriftlich geschrieben ist, nur unterschreibt. Er muss zusätzlich in dem Testament handschriftlich festhalten, dass dies tatsächlich sein letzter Wille ist. Die drei notwendigen Zeugen müssen die Urkunde so unterfertigen, dass ihre Identität später feststellbar ist (also zumindest mit Geburtsdatum).

Auch das Pflichtteilsrecht wird geändert. Während früher Eltern und Großeltern zum Zug kamen, wenn keine Kinder vorhanden waren, steht künftig nur mehr Kindern und Ehegatten ein Pflichtteil zu. Außerdem wird ein „außerordentliches Erbrecht” für Lebensgefährten eingeführt.  Wenn es dem Erben nicht möglich ist, die Pflichtteile sofort auszuzahlen, hat er künftig die Möglichkeit, diese in Raten „abzustottern”. Die Auszahlung kann sogar bis zu fünf Jahre bzw. per Gerichtsbeschluss länger gestundet werden. Außerdem haben nahe Angehörige, die den Erblasser in der letzten Phase vor dem Tod gepflegt haben, künftig Anspruch auf einen Ausgleich.

Auch die übrigen Bestimmungen im Erbrecht wurden modernisiert und besser nachvollziehbar dargestellt. Wir werden Sie dazu im Detail informieren.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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