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Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - 01/2011

Arbeitsverhältnisse können, auf nachfolgende Arten aufgelöst werden:

- Auflösung während der Probezeit
- Ablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
- einvernehmliche Auflösung
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Tod des Arbeitnehmers


Auflösung während der Probezeit
Innerhalb der Probezeit (max. 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen von beiden Seiten gelöst werden.

Wurde eine längere Probezeit vereinbart, so gilt trotzdem nur der gesetzliche Zeit-raum. Die darüber hinausgehende Zeit ist als befristetes Arbeitsverhältnis anzuse-hen. Auch bei einer Schwangere kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden.


Ablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
Wurde das Arbeitsverhältnis nur für eine bestimmte Dauer vereinbart oder endet das Arbeitsverhältnis an einem objektiv bestimmbaren Termin, der vom Wille beider Sei-ten unabhängig ist, spricht man von einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ein befriste-tes Arbeitsverhältnis kann außer durch Zeitablauf nur durch einvernehmliche Auflö-sung oder Entlassung bzw. gerechtfertigten Austritt aufgelöst werden.

Eine Kündigung während dem befristeten Arbeitsverhältnis ist nur möglich, wenn sol-che Kündigung ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart wurde. Wird im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Ablauf der Vertragszeit hinaus ohne neue Fristsetzung weitergearbeitet, so wandelt es sich in ein unbefriste-tes Arbeitsverhältnis um.

Mehrere hintereinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeit-geber nennt man Kettenarbeitsvertrag. Dies wird von der Judikatur als unbefristetes Arbeitsverhältnis gedeutet. Derartige wiederholte Befristungen sind daher nur zuläs-sig, wenn tatsächlich außergewöhnlich sachliche Gründe dafür sprechen.


Einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung kann grundsätzlich auch mündlich (sogar schlüssig) vereinbart werden. Empfehlenswert ist aber die Schriftform. Eine einvernehmliche Auflösung ist weder an eine Kündigungsfrist noch an einen bestimmten Termin ge-bunden.

Für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener, begünstigt Behinderte, sowie für Lehrlin-ge kann eine einvernehmliche Auflösung nur schriftlich erfolgen.


Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem In-halt ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es bedarf keiner Begründung.

Einseitig heißt, dass die Kündigung von einem der Vertragsparteien allein, ohne Zu-stimmung des anderen Vertragspartners, ausgesprochen werden kann. Die Kündi-gung muss aber dem anderen Vertragspartner zugestellt werden. Eine Kündigung ohne das der andere Vertragspartner davon informiert wird, ist nicht möglich. Eine rückwirkende Kündigung ist ebenfalls nicht möglich.

Die Kündigung kann schriftlich, mündlich oder auch schlüssig erfolgen. In diversen Kollektivverträgen kann aber die Regelung enthalten sein, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss.

Bei der Kündigung müssen die gesetzlichen / kollektivvertraglichen bzw. dienstver-traglichen Kündigungsfristen berücksichtigt werden. Ebenso sind die Kündigungs-termine die, zu berücksichtigen.

Die Kündigungsfrist 
Die Kündigungsfrist nennt man die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigungser-klärung und dem Kündigungstermin (Ende des tatsächlichen Arbeitsverhältnisses).

Wird eine zu kurze Kündigungsfrist eingehalten oder ein zu früher Kündigungstermin festgelegt, gilt dieser Zeitpunkt zwar als Beendigungstermin, jedoch mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung und Schadenersatz zusteht.

Ein Angestellter kann, sofern nichts anderes im Kollektivvertrag oder im Dienstver-trag vereinbart wurde, nur zum Ende des Kalendervierteljahres (Ende März, Juni, September oder Dezember) gekündigt werden und zwar:

- Im 1. und 2. Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
- Im 3.  bis 5. Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.
- Im 6. bis 15. Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
- Im 16. bis 25. Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten.
- Ab dem 26. Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist von 5 Monaten.

Der Angestellte selbst kann ohne Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum nächsten Monatsletzten kündigen. Die einmonatige Kündigungsfrist kann im Dienstvertrag bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.


Entlassung                            
Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Auch eine un-gerechtfertigte Entlassung löst das Arbeitsverhältnis auf. Die Entlassung ist nach Be-kanntwerden des Grundes (abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist) unverzüg-lich auszusprechen, ansonsten ist das Recht auf Entlassung verwirkt. Entlassungs-gründe sind z.B. Untreue des Arbeitnehmers, Unfähigkeit die versprochenen oder den angemessenen Dienst zu leisten, wenn der Arbeitnehmer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Arbeit zu leisten, eine längere Freiheitsstrafe. Wenn er in einer den Umständen nach erheblichen Zeit an der Verrichtung der Arbeit gehindert ist, es sei denn es liegen gerechtfertigte Gründe vor, Tätlichkeiten gegen Arbeitgeber oder Kol-legen, Verletzung der Sittlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzung gegen den Ar-beitgeber, Diebstahl oder sonst strafbaren Handlungen sich schuldig macht und so-mit nicht mehr vertrauenswürdig ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verrät usw.


Austritt
Der Austritt ist das Gegenteil der Entlassung. Ein Arbeitnehmer kann austreten, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der häufigste Grund liegt darin, wenn der Lohn bzw. das Gehalt nicht mehr bezahlt wird. Aber auch wenn beharrlich vom Arbeitgeber Schutz-einrichtungen für den Arbeitnehmer vernachlässigt werden usw. Natürlich ist der Un-ternehmenskonkurs bei Betriebseinstellung auch ein Austrittsgrund für den Arbeit-nehmer.


Tod des Arbeitnehmers
Der Tod führt automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da die Arbeitsleis-tung vom Arbeitnehmer persönlich geleistet wird.


Kündigungsschutz
Bei Auflösen eines Arbeitsverhältnisses gibt es neben dem besonderen Kündigungs-schutz für schutzbedürftige Personen wie Schwangere, Lehrlinge, Präsenz- und Zi-vildiener und begünstigt Behinderte auch einen allgemeinen Kündigungsschutz. Je-der gekündigte Dienstnehmer kann vorm Arbeits- und Sozialgericht die Kündigung wegen Sittenwidrigkeit (z.B. sozial ungerechtfertigt) anfechten. Bei betriebsratspflich-tigen Betrieben muss der Betriebsrat zuvor eingeschaltet werden.

Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in Bludenz

                                                                                                  Gastronomica, WKO, 01/2011

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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